Stadtratsbeschluss: 30.07.2026
Bekanntmachung im Amtsblatt 22/2026 vom 05.08.2026

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) vom 25. Juli 2025 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) Seite 246, Bayerische Rechtssammlung (BayRS) 8050-20-A) folgende Verordnung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Öffnung die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen und in Nächten an Werktagen. Sie gilt für Verkaufsstellen nach Artikel 1 BayLadSchIG.

§ 2 Verkaufsoffene Sonntage

(1) In der Stadt Weilheim i.OB dürfen die Verkaufsstellen abweichend von der Vorschrift des Artikel 3 Absatz 1 BayLadSchlG in jedem Jahr an folgenden Sonntagen zu den in Paragraf (§) 1 Absatz 2 aufgeführten Zeiten geöffnet sein:

  1. Palmmarkt: am Sonntag vor Palmsonntag
  2. Gallimarkt: am zweiten Sonntag im Oktober
  3. Andreasmarkt: am letzten Sonntag im November (fällt dieser auf den Volkstrauertag oder Totensonntag, findet die Öffnung am zweiten Sonntag im November statt)

Die Verkaufsstellen dürfen an den in § 1 genannten Sonntagen für die Dauer von maximal fünf zusammenhängenden Stunden in der Zeit zwischen 11:00 Uhr und 18:00 Uhr geöffnet
sein.

(2) Die Öfnungszeiten sind so festzulegen, dass sie den Hauptgottesdienst nicht stören.

§ 3 Verkaufsoffene Nächte

(1) Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet Weilheim i.OB an den nachfolgenden Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:

  1. am ersten Freitag nach den Sommerferien (Strassen!Zauber!Festival!)
  2. am ersten Freitag im November (Innenstadtfreitag: Candle Light Shopping)
  3. am ersten Freitag im Dezember (Innenstadtfreitag)

(2) Die Regelung für verkaufsoffene Nächte für einzelne Verkaufsstellen nach Artikel 7 Absatz 3 BayLadSchIG bleibt hiervon unberührt. 

§ 4 Räumlicher Geltungsbereich

Die Freigabe gilt für alle Verkaufsstellen, die im Gebiet der Altstadt innerhalb der Stadtmauer Rathausplatz und Obere Stadt bis Römerstraße liegen (siehe Lageplan).

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Weilheim i.OB vom 20.06.2024 (Amtsblatt 14/2024 der Stadt Weilheim i.OB) außer Kraft.

Weilheim i.OB, den 30.07.2026

Stadt Weilheim i.OB

Tillman Wahlefeld
Erster Bürgermeister