Stadtratsbeschluss: 02. Oktober 2025
Bekanntmachung im Amtsblatt 21/2025 vom 20. Oktober 2025
Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Artikel 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
- Paragraf (§) 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen
- § 2 Begriffsbestimmung
- § 3 Ausnahmen
- § 4 Anordnungen für den Einzelfall, Ersatzvornahme
II. Erlaubte Plakatierung
- § 5 Plakatierung im öffentlichen Raum
- § 6 Plakatierung zu Wahlen
Ill. Weitere Einschränkungen
- § 7 Plakatierungsverbot
- § 8 Sonstige Beschränkungen
IV. Schlussbestimmungen
- § 9 Zuwiderhandlungen
- § 10 Inkrafttreten, Geltungsdauer
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Stadt zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und -ständern, Anschlagtafeln und Schaukästen angebracht werden.
(2) Anschläge auf Anschlagtafeln von Werbeunternehmen dürfen nur mit deren Einwilligung erfolgen.
(3) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB) bleiben unberührt. Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind nicht Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden oder gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen.
§ 2 Begriffsbestimmung
Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Gebäuden, Mauern, Zäunen, Licht- und Telefonmasten und Ähnlichem oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern, Fahrzeugen oder Anhängern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum - aus wahrgenommen werden können.
§ 3 Ausnahmen
(1)Die Stadt Weilheim i.OB kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von § 1 Absatz 1 der Verordnung bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht oder nur unwesentlich beeinträchtig wird und die Beseitigung der Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist gewährleistet ist.
(2) Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Weilheim i.OB vorgeführt werden.
(3) Anträge sind mindestens zwei Wochen und frühestens drei Monate vor der beabsichtigen Ausnahmenutzung schriftlich einzureichen.
§ 4 Anordnungen für den Einzelfall, Ersatzvornahme
(1) Die Stadt kann unbeschadet von Artikel 7 Absatz 3 LStVG die Beseitigung von Anschlägen insbesondere Plakaten, in der Öffentlichkeit anordnen, wenn sie Rechtsgüter im Sinne des Artikel 28 Absatz 1 LStVG beeinträchtigen und im Widerspruch zu den Festsetzungen dieser Verordnung stehen.
(2) Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung oder Auflage nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Stadt die versäumte Handlung im Wege der Ersatzvornahme nach Artikel 32 Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) auf dessen Kosten selbst vornehmen, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt.
II. Erlaubte Plakatierung
§ 5 Plakatierung im öffentlichen Raum
(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigen, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den eigenen Schaufenstern ausgehängt werden.
(2) Für Plakatierung von Veranstaltungen die im Stadtgebiet oder den Ortsteilen durch Parteien, örtliche Vereine und Organisationen durchgeführt werden stellt die Stadt eine von vier Plakatstrecken für jeweils 25 Plakate zur Verfügung die auf Antrag bei der Stadt Weilheim i.OB genehmigt werden. An jedem zugewiesenen Plakatstandort darf nur ein Plakat der jeweiligen Veranstaltung angebracht werden.
§ 6 Plakatierung zu Wahlen
(1) Den politischen Parteien, Wählergruppierungen sowie lnitiativgruppen wird gestattet, innerhalb von 44 Tagen vor bis eine Woche nach Wahlen, Abstimmungen und Eintragungszeiten bei Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bewegliche Plakatständer auf Gehwegen und außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen liegenden Grundstücken - ausgenommen der Plakatierungsstandorte nach § 5 Absatz 2 - ohne Sondernutzungserlaubnis aufzustellen, wenn dadurch der Fußgängerverkehr und der fließende Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden. Die Plakatierungen werden durch Ausgabe von amtlichen Aufklebern durch die Stadtverwaltung auf folgende Stückzahlen begrenzt:
- Europawahlen: 80 Plakate
- Bundestagswahlen: 80 Plakate
- Volksentscheide, Bürgerentscheide: 80 Plakate
- Landtags- und Bezirkswahlen: 80 Plakate
- Landkreiswahl: 100 Plakate
- Bürgermeister- und Stadtratswahlen: 100 Plakate
Ill. Weitere Einschränkungen
§ 7 Plakatierungsverbot
Der Altstadtbereich innerhalb der Stadtmauer, der Rathaus- und Theaterplatz, die Obere Stadt vom Rathausplatz bis zur Bärenmühle sind von Plakatierungen, ausgenommen es werden städtische Anschlagstafeln bei Wahlen bereitgestellt, freizuhalten. Der Altstadtbereich beinhaltet folgende Plätze und Straßen (siehe Anlage im Anhang als PDF-Datei:)
Marien-, Kirch-, Reinhard-Schmid-, Herzog-Albrecht- und Dr.-Johann-Bauer-Platz, die Pöltner-, Hof-, Lederer-, Admiral-Hipper-, Schmied- und Herzog-Christoph-Straße, die Kreuz-, Vötterl-, Eisenkramer-, Buxbaum-, Cavalier-, Apotheker-, Kipfinger- und Kistlergasse und Am Riß.
§ 8 Sonstige Beschränkungen
(1) Sämtliche Plakate dürfen weder durch Form, Farbe und Größe noch durch Art und Ort der Anbringung Anlass zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geben oder deren Wirkung beeinträchtigen.
(2) Auf allen Plakaten und Anschlägen müssen der Urheber, Veranstalter oder ein verantwortlicher Ansprechpartner sowie die dazugehörige Anschrift eindeutig erkennbar abgedruckt sein.
(3) Die Größe der Plakate und Anschläge wird auf maximal DIN AO festgesetzt.
(4) Plakate dürfen mit der Oberkante maximal 1,50 Meter beziehungsweise müssen mit der Unterkante mindestens 2,00 Meter vom Boden entfernt sein. Ein weiteres Plakat darf an derselben Stelle mit der Oberkante maximal 1,50 Meter vom Boden entfernt sein beziehungsweise erst ab einer Höhe von 2,00 Meter angebracht werden. Plakate dürfen mit der Oberkante nicht höher als 3,20 Meter vom Boden entfernt sein. Darüber hinaus sind keine Plakate ab dem zweiten Plakat je Standort zugelassen.
(5) Die Plakate sowie einschließlich das Befestigungsmaterial wie Kabelbinder, Draht oder Ähnlichem sind von Licht- und Telefonmasten usw. spätestens eine Woche nach der Dauer der in Anspruch genommenen Sondernutzung vollständig zu entfernen insofern keine andere Frist bestimmt ist.
(6) Durch öffentliche Anschläge darf die Sicherheit des Verkehrs und aller Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Sicht auf Kinder und Jugendliche nicht eingeschränkt ist. An Fußgängerüberwegen, Kreisverkehren und in deren unmittelbarer Nähe ist das Anbringen beziehungsweise Aufstellen von öffentlichen Anschlägen verboten.
IV. Schlussbestimmungen
§ 9 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Artikel 28 Absatz 2 LStVG kann mit Geldbuße in Höhe von 5 Euro bis 1000 Euro (§§ 1 und 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentlich Anschläge anbringt.
- entgegen § 3 Absatz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt.
- entgegen § 7 Anschläge und Plakate in besonders geschützten Bereichen anbringt.
- Anschläge unverzüglich nach Beendigung der Wahl oder Veranstaltung nicht entfernt (§ 6 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 5)
(2) Die Stadt ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschritten berechtigt, widerrechtlich angebrachte Anschläge auf Kosten des Zuwiderhandelnden zu entfernen. Satz 1 gilt auch für Anschläge, die keinen Verantwortlichen benennen.
§ 10 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Weilheim i.OB, den 20.10.2025
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
Erster Bürgermeister
