Allgemeines
Die Stadt Weilheim i.OB erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Plakatierung im öffentlichen Raum durch Dritte. Dies betrifft insbesondere örtliche Vereine, gemeinnützige Organisationen, Veranstalter von Kultur- oder Sportveranstaltungen sowie Parteien außerhalb von Wahlzeiten. Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Voraussetzungen, Regelungen und zum Genehmigungsverfahren.
Regelungsinhalt der Plakatierungsverordnung
Wer darf plakatieren?
Zur Plakatierung berechtigt sind:
- Örtliche Vereine und Organisationen, die Veranstaltungen oder Aktionen im Stadtgebiet bewerben möchten
- Veranstalter gemeinnütziger, kultureller, sportlicher oder sozialer Veranstaltungen
- Parteien, soweit keine Wahlwerbung vorliegt (diese ist separat geregelt)
- Privatpersonen, sofern ein öffentliches Interesse gegeben ist und die Plakatierung genehmigt wird
Nicht gestattet ist die Plakatierung zu rein gewerblichen oder kommerziellen Zwecken. In diesen Fällen gelten andere Regelungen (zum Beispiel die Werbeanlagensatzung).
Genehmigungspflicht
Grundsätzlich ist jede Plakatierung im öffentlichen Raum genehmigungspflichtig. Eine Ausnahme gilt nur für:
- Eigentümer, Pächter oder Mieter, die auf ihrem eigenen Anwesen oder Grundstück in eigener Sache plakatieren.
- Örtliche Vereine und Verbände, die Plakate in den eigenen Schaufenstern anbringen.
In allen anderen Fällen ist ein schriftlicher Antrag bei der Stadt Weilheim i.OB zu stellen. Das entsprechende Formular finden Sie im Anhang zum Herunterladen. Die Genehmigung erfolgt nur bei Einhaltung der Voraussetzungen der Plakatierungsverordnung.
Wo darf plakatiert werden?
Die Stadt stellt für genehmigte Plakatierungen vier Plakatierungsstrecken mit Platz für jeweils 25 Plakate zur Verfügung. Eine genaue Zuteilung der Flächen erfolgt nach Antragstellung und Genehmigung durch das Ordnungsamt.
Nicht erlaubt ist das Anbringen von Plakaten an:
- Verkehrszeichen
- Ampeln
- Bäumen
- Zäunen
- Geländern
- öffentlichen Gebäuden
- öffentlichen Anlagen
- Fahrzeugen oder Anhängern im öffentlichen Verkehrsraum
- beliebigen Hausfassaden, Mauern oder Bauzäunen ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers
Verbotene Bereiche
In folgenden Bereichen ist Plakatierung grundsätzlich untersagt:
- Altstadtbereich innerhalb der Stadtmauer
- Rathausplatz, Theaterplatz sowie die Obere Stadt vom Rathausplatz bis zur Bärenmühle
Die vollständige Übersicht finden Sie in Anlage 1 zur Plakatierungsverordnung.
Was muss auf dem Plakat stehen?
Alle Plakate müssen deutlich und gut lesbar die folgenden Angaben enthalten:
- den Veranstalter beziehungsweise Urheber
- eine verantwortliche Kontaktperson
- die vollständige Anschrift (zum Beispiel Vereinsadresse)
Plakate ohne diese Angaben gelten als unzulässig und dürfen durch die Stadt entfernt werden.
Dauer und Entfernung der Plakate
Plakate dürfen nur für den in der Genehmigung festgelegten Zeitraum angebracht werden. Sie sind unverzüglich nach Ende der beworbenen Veranstaltung vollständig zu entfernen.
Auch verwendetes Befestigungsmaterial (zum Beispiel Kabelbinder, Draht) ist rückstandsfrei zu beseitigen.
Weitere wichtige Hinweise
Plakate dürfen nicht mit Verkehrszeichen verwechselt werden können oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen.
Die Größe der Plakate und Anschläge darf maximal DIN A0 betragen. Die Stadtverwaltung empfiehlt grundsätzlich DIN A1 Plakate.
Die Plakathöhe ist klar geregelt (siehe Schaubild im Anhang):
- Die Oberkante eines Plakats darf maximal 3,20 Meter über dem Boden liegen.
- Plakate dürfen nicht in Augenhöhe (zwischen 1,50 Meter und 2,00 Meter) angebracht werden.
- Je Standort ist ein Plakat für die jeweilige Veranstaltung zulässig, darüber hinaus sind keine weiteren Plakate ab dem zweiten Plakat (zum Beispiel für eine weitere Veranstaltung) zugelassen.
Erforderliche Unterlagen
Generell:
- Antragsformular(e)
- Muster des geplanten Plakats
Bearbeitungszeit
Mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Plakatierungsbeginn.
Gebühren
Verwaltungsgebühren für Plakatierungen: 15 bis 600 Euro, je nach Aufwand
Zuwiderhandlung
Bei Verstößen gegen die Plakatierungsverordnung kann die Stadt
- unerlaubt angebrachte Plakate kostenpflichtig entfernen
- ein Bußgeld von 5 Euro bis 1.000 Euro verhängen (nach Artkel 28 Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG)
Die Regelung gilt auch für Plakate ohne Angabe eines verantwortlichen Urhebers.
Ordnungsamt Weilheim i.OB, Beratung und Bearbeitung
Adresse
Ordnungsamt Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:30 Uhr
Montag bis Mittwoch: 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 0881 682-3101, -3102, -3103
Telefax: 0881 682-3199
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Mit freundlichen Grüßen
Ihr Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung Weilheim i.OB
