Allgemeines
Bei allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden sind den politischen Parteien und Wählergruppen sowie den Antragstellerinnen und Antragstellern und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren angemessene Werbemöglichkeiten einzuräumen.
Für die Parteien ergibt sich dies aus Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in Verbindung mit den Paragrafen (§§) 1 fortfolgende (ff.) des Parteiengesetzes, Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 GG. Bei Volksbegehren und Volksentscheiden stellt sich der Anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf angemessene Wahlwerbung als Ausfluss ihres verfassungsrechtlich garantierten Initiativ- und Mitwirkungsrechts im Rahmen der Volksgesetzgebung gemäß Artikel 71 ff. Bayerische Verfassung (BV) sowie Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 BV dar.
Bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden resultiert ein Anspruch aus dem verfassungsrechtlich in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 BV garantierten Recht, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide zu initiieren, und hinsichtlich Bürgerentscheiden einfachrechtlich aus Artikel 18a Abatz. 15 Satz 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Artikel 12a Absatz 14 Satz 2 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO), wonach bei diesen zur Information der Bürgerinnen und Bürger von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen eröffnet werden.
Die Belange der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dürfen aber auch bei allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nicht missachtet werden.
(Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 13. Februar 2013 (AllMBl. S. 52, ber. S. 139)
Regelungsinhalt der Plakatierungsverordnung
Wer darf plakatieren?
Zur Plakatierung berechtigt sind:
- Politische Parteien
- Wählergruppierungen
- Initiativgruppen
Genehmigungspflicht
Grundsätzlich ist jede Plakatierung im öffentlichen Raum genehmigungspflichtig. Für Wahlplakate vergibt die Stadtverwaltung amtliche Aufkleber, die die maximale Anzahl der zulässigen Plakate je Wahl begrenzen.
Bitte benennen Sie innerhalb Ihrer Partei, Wählergruppierung oder Initiativgruppe eine verantwortliche Kontaktperson, die mit uns in Verbindung steht. Diese Person erhält alle wichtigen Informationen zur Wahlwerbung sowie die amtlichen Aufkleber.
Wir empfehlen, die Benennung der Kontaktperson möglichst vor dem 44. Tag vor der jeweiligen Wahl oder Abstimmung vorzunehmen, damit Sie rechtzeitig und von Beginn an plakatieren können.
Wo darf plakatiert werden?
Auf Gehwegen und privaten Grundstücken außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (außer bei den speziell ausgewiesenen Plakatierungsstandorten).
Plakate dürfen den Verkehrsfluss und die Sichtbarkeit, insbesondere auf Kinder und Jugendliche, nicht beeinträchtigen.
Nicht erlaubt ist das Anbringen von Plakaten an:
- Verkehrszeichen
- Ampeln
- Bäumen
- Zäunen
- Geländern
- öffentlichen Gebäuden
- öffentlichen Anlagen
- Fahrzeugen oder Anhängern im öffentlichen Verkehrsraum
- beliebigen Hausfassaden, Mauern oder Bauzäunen ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers
Verbotene Bereiche
In folgenden Bereichen ist Plakatierung grundsätzlich untersagt:
- Altstadtbereich innerhalb der Stadtmauer
- Rathausplatz, Theaterplatz sowie die Obere Stadt vom Rathausplatz bis zur Bärenmühle
Die vollständige Übersicht finden Sie in Anlage 1 zur Plakatierungsverordnung.
Was muss auf dem Plakat stehen?
Alle Plakate müssen deutlich und gut lesbar die folgenden Angaben enthalten:
- den Veranstalter beziehungsweise Urheber
- eine verantwortliche Kontaktperson
- die vollständige Anschrift (zum Beispiel Vereinsadresse)
Plakate ohne diese Angaben gelten als unzulässig und dürfen durch die Stadt entfernt werden.
Dauer und Entfernung der Plakate
44 Tage vor bis eine Woche nach Wahlen, Abstimmungen oder Eintragungszeiten bei Volksbegehren / -entscheiden sowie Bürgerbegehren / -entscheiden.
Auch verwendetes Befestigungsmaterial (zum Beispiel Kabelbinder, Draht) ist rückstandsfrei zu beseitigen.
Weitere wichtige Hinweise
Plakate dürfen nicht mit Verkehrszeichen verwechselt werden können oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen.
Die Größe der Plakate und Anschläge darf maximal DIN A0 betragen.
Die Plakathöhe ist klar geregelt (siehe Schaubild im Anhang):
- Die Oberkante eines Plakats darf maximal 3,20 Meter über dem Boden liegen.
- Plakate dürfen nicht in Augenhöhe (zwischen 1,50 Meter und 2,00 Meter) angebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Generell:
Formloses Schreiben oder E-Mail
Bearbeitungszeit
Mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Plakatierungsbeginn.
Gebühren
Verwaltungsgebühren für Plakatierungen bei Wahlen: gebührenfrei, da im öffentlichen Interesse
Zuwiderhandlung
Bei Verstößen gegen die Plakatierungsverordnung kann die Stadt
- unerlaubt angebrachte Plakate kostenpflichtig entfernen
- ein Bußgeld von 5 Euro bis 1.000 Euro verhängen (nach Artkel 28 Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG)
Die Regelung gilt auch für Plakate ohne Angabe eines verantwortlichen Urhebers.
Ordnungsamt Weilheim i.OB, Beratung und Bearbeitung
Adresse
Ordnungsamt Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:30 Uhr
Montag bis Mittwoch: 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 0881 682-3101, -3102, -3103
Telefax: 0881 682-3199
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung Weilheim i.OB
