Allgemeines

Wer eine öffentliche Vergnügung in Weilheim i.OB veranstalten will, hat das dem Ordnungsamt der Stadt Weilheim i.OB unter Angabe der Art, des Ortes, der Zeit und der Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher, die erwartet werden, spätestens eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Das entsprechende Formular finden Sie als PDF-Datei im Anhang zum Herunterladen.

Die Stadt Weilheim i.OB kann dann Auflagen zur Durchführung der öffentlichen Veranstaltung festsetzen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung – beispielsweise zum Jugendschutz, Brandschutz, Sanitätsdienst, Lebensmittelhygiene oder zum Lärmschutz - erforderlich erscheint. Wenn solche Auflagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als nicht ausreichend erscheinen, kann die Stadt Weilheim i.OB die angezeigte Vergnügung untersagen.

In einigen Fällen besteht über die bloße Anzeigepflicht hinaus eine Erlaubnispflicht. In diesem Fall darf eine Vergnügung erst dann stattfinden, wenn die Stadt Weilheim sie explizit erlaubt hat. Es bedarf einer Erlaubnis

  • wenn die Anzeigefrist von mindestens einer Woche nicht eingehalten wurde
  • bei allen motorsportlichen Veranstaltungen (Achtung: Zuständigkeit beim Landratsamt!)
  • wenn zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.

Ausnahmen:

Die oben genannte Anzeige- / Erlaubnispflicht gilt nicht für öffentliche Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

Religiöse öffentliche Veranstaltungen müssen einen unmittelbaren religiösen Charakter aufweisen. Damit sind Gottesdienste, Gebete, kirchliche Feiertage und ähnliches gemeint. Johannifeuer oder Feiern hingegen sind nicht von der Anzeige- / Antragspflicht befreit. Rock-, Pop-, Schlager- und Volksmusikkonzerte werden vom Gesetzgeber als „Vergnügungen“ und nicht als künstlerische Darbietungen verstanden. Sie sind somit anzeige- / antragspflichtig.

Voraussetzungen

Antrag

Der Antrag soll spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsaufbau bzw. Veranstaltungsbeginn gestellt werden. Erfahrungsgemäß reicht die gesetzliche Vorgabe von einer Woche für die Prüfung nicht aus. Sofern die Veranstaltung auf öffentlichen Grund stattfindet, wird eine "Erklärung über die Freistellung von Ersatzansprüchen" benötigt. Das entsprechende Formular finden Sie als PDF-Datei im Anhang zum Herunterladen.

Formelles Sicherheitskonzept

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie für Ihre Veranstaltung ein formelles Sicherheitskonzept erstellen und abstimmen - siehe Paragraf (§) 43 Versammlungsstättenverordnung (VStättV). In diesem Zusammenhang stellen wir Ihnen ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen für Ordner, die im Rahmen von Veranstaltungen tätig sind, im Anhang zum Download zur Verfügung.

Abgabe von Speisen und Getränken

Für die Abgabe von Speisen und Getränken kann zusätzlich eine gastronomische Erlaubnis (vorübergehende Gaststättenerlaubnis) notwendig sein, die beim Ordnungsamt der Stadt Weilheim i.OB zu beantragen ist. Dies ist ebenfalls mit dem Kombi-Antragsformular für Veranstaltungen im Anhang möglich. Nähere Erläuterungen siehe unter Punkt "Vorübergehender Gaststättenbetrieb"

Für das Betreiben einer vorübergehenden Gaststätte (Alkoholausschank) bitten wir den "Fragebogen zur jugendschutzrechtlichen Beurteilung" im Anhang dieses Beitrags vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit oben genannten Antrag einzureichen.

Aufbauten oder Podien

Für dauerhafte bauliche Anlagen benötigen Sie eine Baugenehmigung.

Sogenannte "fliegende Bauten" (Bude, Zelt, Bühne) müssen Sie vorher der Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Weilheim-Schongau melden. Dies gilt nicht für unbedeutende fliegende Bauten unter 100 Quadratmeter Fläche und unter fünf Meter Höhe, die keine größeren Lasten aufzunehmen haben oder von denen keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.

Abfallvermeidungs- und Abfalltrennungspflicht

Zur Abfallvermeidungs- und Abfalltrennungspflicht informieren Sie sich bitte beim Abfallwirtschaftsbetrieb. Bitte beachten Sie, dass in Weilheim i.OB bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund grundsätzlich Einwegverbot gilt.

Sondernutzungen

Wenn Ihre öffentliche Veranstaltung auf öffentlichem Grund (in der Regel öffentlicher Verkehrsgrund) stattfinden soll, ist eine Sondernutzungserlaubnis nötig. Falls Maßnahmen (z.B. Sperrungen etc.) an Straßen, Gehwegen und dergleichen stattfindet, ist zudem eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die örtliche Verkehrsbehörde einzuholen. Die entsprechenden Formulare und Ansprechpartner finden Sie hier.

Vorübergehender Gaststättenbetrieb

Wenn Sie auf einer Veranstaltung eine vorübergehende Gaststätte betreiben oder auf Ihrer eigenen Veranstaltung einen Alkoholausschank durchführen wollen, ist eine Erlaubnis einzuholen. Diese kann nur aus besonderem Anlass von der Stadt Weilheim i.OB vorübergehend auf Widerruf ausgestellt werden. Der Antrag ist nicht vom Veranstalter, sondern vom Betreiber der vorübergehenden Gaststätte zu stellen, sofern der Veranstalter nicht gleichzeitig der Betreiber ist.

Grundsätzliches:

Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Absatz 1 Gaststättengesetz - GastG (zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde).

Werden nur alkoholfreie Getränke und / oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.

Bei besonderem Anlass (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) reicht eine vorübergehende Gestattung nach § 12 GastG aus. Der Betrieb kann nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden. In der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis von der Industrie- und Handeskammer (IHK) und keine Baugenehmigung erforderlich.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Ein besonderer Anlass ist dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nichtgastronomischer Art sein). Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

Die zu erteilende gaststättenrechtliche Gestattung ist raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt, unabhängig vom konkreten Standort).

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, wie bei allen gewerberechtlichen Genehmigungen, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit, ist diese anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nachzuweisen. Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers der Stadt Weilheim i.OB bekannt, kann auf die Auskunft verzichtet werden.

Die Räumlichkeiten müssen den notwendigen baulichen Anforderungen entsprechen.

Ein Unterrichtungsnachweis (z. B. über die Teilnahme an einem IHK-Kurs) ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, der Gewerbetreibende übt die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen (und damit beruflich) aus.

Hinweise zum Antrag

Werden Getränke und Speisen von verschiedenen Betreibern abgegeben, so bedarf jeder für sich einer Gaststättenerlaubnis.

Die bei der gewerblichen Zubereitung und Abgabe von Speisen tätigen Personen müssen grundsätzlich im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses sein.

Getränkeschankanlagen sind vor Inbetriebnahme nach den einschlägigen Bestimmungen (Schankverordnung) durch einen Sachkundigen zu überprüfen. Über den Getränkelieferanten kann der Sachkundige ermittelt werden. Die Überprüfungsbescheinigung des Sachkundigen ist mit der Anzeige über die beabsichtigte Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage unverzüglich vorzulegen.

Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. Festzügen) ist, unabhängig von der gaststättenrechtlichen Gestattung, ein Antrag auf Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung zu beantragen. Dies ist ebenfalls mit dem Kombi-Antragsformular für Veranstaltungen im Anhang möglich. Diesem ist zudem das ausgefüllte Formular "Erklärung über die Freistellung von Ersatzansprüchen" beizufügen. Den Vordruck finden Sie ebenfalls im Anhang als PDF-Datei.

Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten sind allgemein nach § 8 der Bayerischen Gaststättenverordnung festgelegt. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 12 Absatz 3 Gaststättengesetz nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden. Die vorsätzliche oder fahrlässige Einleitung von Abwässern in ein Gewässer (auch Grundwasser) wird strafrechtlich verfolgt (§ 324 Strafgesetzbuch - StGB). 

Über die Beseitigung der anfallenden Abwässer ist rechtzeitig mit der Stadt Weilheim i.OB eine Regelung zu treffen. 

Beim Ausschank von Alkohol wird stets eine Toilettenanlage gefordert. Bei Gaststätten in fliegenden Bauten, Zelten etc. mit Ausschank alkoholischer Getränke müssen ausreichend Toiletten vorhanden sein. Die Anzahl an Toilettenbecken und Urinalen wird anhand der Besucherplätze festgelegt.

Erforderliche Unterlagen

Generell:

  • Antragsformular(e)
  • Maßstabsgetreue Planskizze

Während der Bearbeitung können noch weitere Angaben erforderlich werden. Für einige davon stehen noch weitere Formulare (Bestätigung über Haftpflichtversicherungsschutz, Hinweis auf weitere Kosten, Kostenübernahme für Beschilderung) im Anhang zum Download bereit.

Bearbeitungszeit

Mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung

Gebühren

  • Verwaltungsgebühren für Veranstaltungen: 15 bis 600 Euro, je nach Aufwand
  • Verwaltungsgebühren für vorübergehende Gaststättenbetriebe: 30 bis 2.000 Euro
  • Sondernutzungsgebühren: Je nach Umfang gemäß Sondernutzungsgebührensatzung

Zuwiderhandlung

Wer unter anderem

  • ohne erforderliche Anzeige oder Erlaubnis eine öffentliche Vergnügung veranstaltet
  • eine nicht erlaubnisfähige Vergnügung veranstaltet
  • den sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Vergnügung zuwiderhandelt

kann mit Geldbuße bis 1.000 Euro belegt werden.

Hinweise zur Veranstaltungsanzeige

  1. Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen.
  2. Veranstalter oder Veranstalterin einer Vergnügung ist, wer sie organisiert, leitet oder in sonstiger Weise wesentliche Voraussetzungen für sie schafft. Es reicht aus, wenn von mehreren Veranstaltern einer Vergnügung nur einer die Anzeige erstattet.
  3. Entsprechende Sperrzeitregelungen sind zu berücksichtigen. Andernfalls gelten die Vorschriften für die Sperrzeit nach § 18 GastG in Verbindung mit § 8 GastV.

Beratung und Bearbeitung durch das Ordnungsamt Weilheim i.OB 

Adresse:

Ordnungsamt Weilheim i.OB
Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB

Kontakt:

Telefon: 0881 682-3100, -3101, -3102, -3103, -3104
Telefax: 0881 682-3199
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:30 Uhr
Montag bis Mittwoch: 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr (während der Ferien in Bayern bis 16:00 Uhr)