Allgemeines
Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann (zum Beispiel Löwen, Tiger, Bären, große oder giftige Schlangen). Auf die spezifische Eigenschaft des einzelnen Tieres (Gutmütigkeit, Gezähmtheit) kommt es für die Begründung der Erlaubnispflicht nicht an.
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in regelmäßigen Abständen eine Beispielliste heraus, die die Einordnung von gehaltenen Tieren erleichtert.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller
- ein berechtigtes Interesse nachweist,
- gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.
An die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung sind hierbei strenge Maßstäbe zu richten. So begründet etwa die bloße Liebhaberei kein berechtigtes Interesse.
Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis des berechtigten Interesses (schriftlich ausformuliert): Welche Gründe bestehen für die Haltung des Tieres? (Nach Artikel 37 Absatz 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung von gefährlichen Tieren besteht – eine Hobbyhaltung aus reiner Liebhaberei scheidet somit aus.)
- Aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0 (Dies können Sie im Meldeamt beantragen.)
- Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (einschließlich Haustiere)
- Gegebenenfalls Führen eines Sachkundegespräches (Dient der Behörde unter anderem zu den Überprüfungen der Motivation und Ernsthaftigkeit.)
Bearbeitungszeit
Zwei bis vier Wochen
Gebühren
25 bis 400 Euro, je nach Aufwand (Laufende Nr. 2.II.1/ Tarifstelle 4 des Kostenverzeichnisses - KVz)
Zuwiderhandlung
Mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht erfüllt.
Antragsformular und Beispielliste
Im Anhang finden Sie in Form von PDF-Dateien das Antragsformular, das wir zur Bearbeitung von Ihnen ausgefüllt benötigen, ebenso eine Beispielliste gefährlicher Tiere wildlebender Arten, die der Bayerische Landtag im Anhang einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage zu Gift- und Würgeschlangen im Jahr 2018 veröffentlicht hat.
Beratung und Bearbeitung durch das Ordnungsamt Weilheim i.OB
Adresse:
Ordnungsamt Weilheim i.OB
Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
Kontakt:
Telefon: 0881 682-3100, -3101, -3102, -3103, -3104
Telefax: 0881 682-3199
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