1. Amtliche Beglaubigung von Dokumenten

Sie können schriftliche oder elektronische Dokumente nur amtlich beglaubigen lassen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder die zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde benötigt werden. Der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie oder dem elektronischen Dokument angebracht.

Sie können persönlich zur Behörde gehen oder sich von jemandem vertreten lassen, dem Sie eine schriftliche Vollmacht erteilt haben.

2. Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben. Es werden Unterschriften auf Schriftstücken beglaubigt, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind. Unterschriften und Handzeichen müssen in der Regel in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden.

Der Behörde sind ein Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorzulegen, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll. Dann muss das Schriftstück in Gegenwart des Bediensteten unterschrieben werden. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu amtlichen Beglaubigungen. Diese stehen auch als PDF-Datei im Anhang zum Download bereit. 


Informationen zu amtlichen Beglaubigungen

Allgemeines

Mit einer amtlichen Beglaubigung bestätigen wir mit Siegel und Unterschrift, dass die im Standesamt gefertigte Kopie mit dem vorgelegten Originaldokument übereinstimmt. Für eine Beglaubigung muss die Person oder eine von Ihnen beauftragte Person (keine schriftliche Vollmacht notwendig) persönlich vorsprechen.

Welche Dokumente dürfen im Standesamt beglaubigt werden?

Das Standesamt darf nur Dokumente beglaubigen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, oder wenn Sie Dokumente beglaubigen lassen möchten, weil Sie diese bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen deutschen Einrichtung vorlegen müssen.

Beispiele: Schulzeugnisse, Ausweisdokumente (Reisepass, Personalausweis), Approbationsurkunden und Promotionsurkunden sowie Arbeitszeugnisse zur Vorlage bei einer Regierung.

Ausländische Dokumente:

Dokumente in fremder Sprache können ausschließlich mit deutscher Übersetzung beglaubigt werden. Für eine gültige deutsche Übersetzung von Dokumenten wenden Sie sich bitte an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Wenn die deutsche Übersetzung nicht von einem solchen Übersetzer vorgenommen wurde, können wir das Dokument nicht beglaubigen.

Welche Dokumente dürfen nicht im Standesamt beglaubigt werden?

  • Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung. Eine deutsche Übersetzung von Dokumenten ist von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer anzufertigen.
  • Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Reisevollmachten für alleinreisende Kinder, Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
  • Öffentliche Beglaubigungen (Paragraf 129 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) sind den Notar:innen vorbehalten. Dazu zählen unter anderem Grundstücksangelegenheiten bzw. -verkehr, Handelsregisterangelegenheiten, Vereinsangelegenheiten und Erbrecht.
  • Von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können keine beglaubigten Kopien angefertigt werden. Diese Urkunden werden bei Bedarf vom Standesamt des Ereignisortes neu ausgestellt. Ausnahme: Wenn eine Personenstandsurkunde zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung dient, kann sie im Sozialamt der Stadt beglaubigt werden.
  • Abschriften von Katasterbüchern und von Auszügen aus einem Katasterkartenwerk. Die Beglaubigung erfolgt durch das Vermessungs- und Katasteramt.
  • Führerscheine; die Beglaubigung erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde.
  • Waffenscheine, Jagdscheine; die Beglaubigung erfolgt durch die Waffenbehörde.
  • Eine Beglaubigung des Kfz-Scheins ist nicht gestattet, da für jedes Fahrzeug nur ein Kfz-Schein ausgestellt wird, der bei allen Fahrten im Original mitzuführen ist.
  • Ein generelles Beglaubigungsverbot besteht, wenn das vorgelegte Dokument in seinem ursprünglichen Inhalt geändert worden ist oder es einen diesbezüglichen Verdacht gibt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Das Dokument im Original (Urschrift)

Hinweis: Es kann nur das gesamte Dokument beglaubigt werden - keine Teile oder bestimmte Seiten daraus. Auf Wunsch erhalten Sie auch mehrere Exemplare der benötigten Beglaubigung. Bitte bringen Sie keine eigenen Kopien mit. Alle zum Beglaubigen erforderlichen Kopien werden ausschließlich im Bürgerbüro erstellt.

Unterschriftsbeglaubigung

Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn die Unterschrift vor dem Sachbearbeiter des Standesamtes vollzogen wird und das Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde dient.

Zu beachten:

Die gesetzlichen Vorgaben geben dem Standesamt die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung, verpflichten sie aber nicht dazu. Beglaubigungen liegen daher ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen.

Das Standesamt hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notarinnen und Notaren vorbehalten. (Paragraf 129 BGB)

Grundsätzlich erbringt das Standesamt alle Dienstleistungen für Weilheimer Bürger. Beglaubigungen können jedoch bei verfügbaren Kapazitäten auch für Personen erstellt werden, die nicht in Weilheim wohnen. In diesem Fall kann das zu beglaubigende Dokument im Standesamt abgegeben und nach Erstellung der Beglaubigung in den nächsten Tagen abgeholt werden.

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