1. Das Wählerverzeichnis für das Volksbegehren auf Abberufung des Landtags für die Stadt Weilheim i.OB wird am Freitag, 24.09., Montag, 27.09. und Dienstag, 28.09.2021 während der Dienststunden

im Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoss

für Stimmberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Stimmberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.

2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

3. Zur Eintragung in die Eintragungsliste für das Volksbegehren ist nur zugelassen, wer

a) in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder

b) einen Eintragungsschein hat

und stimmberechtigt ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann

von Freitag, 24.09. bis spätestens Dienstag, 28.09.2021 schriftlich Einspruch einlegen.

Am Freitag, 24.09., Montag, 27.09. und Dienstag, 28.09.2021 kann der Einspruch auch durch Erklärung zur Niederschrift im Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoss eingelegt werden.

4. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen.

Darüber hinaus können Stimmberechtigte, die während der gesamten Eintragungszeit wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum aufzusuchen, gemäß Artikel 69 Absatz 3 Satz 3 Landeswahlgesetz – LWG auf dem Eintragungsschein eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auf dem Eintragungsschein eidesstattlich zu versichern.

Briefliche Eintragung (Briefwahl) ist nicht möglich.

5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag, wer

5.1. in das Wählerverzeichnis eingetragen und stimmberechtigt ist,

5.2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber stimmberechtigt ist und

a) nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach Paragraf (§) 76 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Landeswahlordnung (bis zum 23. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 76 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Landeswahlordnung (bis zum 28. September 2021) versäumt hat,

b) dessen Stimmrecht erst nach Ablauf der Fristen nach § 76 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Landeswahlordnung entstanden ist,

c) dessen Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

6. Der Eintragungsschein kann bis zum Ende der Eintragungsfrist, 27.10.2021, 16 Uhr, im Einwohnermeldeamt im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Erdgeschoss, schriftlich, elektronisch(z.B. auch per Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Stimmberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

7. Der Eintragungsschein wird übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Ende der Eintragungsfrist (27.10.2021, 16.00 Uhr) ein neuer Eintragungsschein erteilt werden.

8. Der Eintragungsschein kann auch durch die stimmberechtigte Person persönlich abgeholt werden. An andere Personen kann der Eintragungsschein nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewie-sen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.

Stadt Weilheim i.OB, 06.09.2021

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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