1. Die Gemeinde bildet einen Eintragungsbezirk .

Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:

Eintragungsbezirk: Stadt Weilheim i.OB einschließlich der Ortsteile Unterhausen, Marnbach und Deutenhausen

Eintragungsraum (barrierefrei): Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoss, Admiral-Hipper-Str. 20

Öffnungszeiten des Eintragungsraumes:

  • Donnerstag, 14.10.2021, 8:00 bis 12.30 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
  • Freitag, 15.10.2021, 8:00 bis 12:30 Uhr
  • Montag, 18.10.2021, 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
  • Dienstag, 19.10.2021, 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
  • Mittwoch, 20.10.2021, 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
  • Donnerstag, 21.10.2021, 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 20:00 Uhr
  • Freitag, 22.10.2021, 8:00 bis 12:30 Uhr
  • Samstag, 23.10.2021, 10:00 bis 12:00 Uhr
  • Montag, 25.10.2021, 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
  • Dienstag, 26.10.2021, 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
  • Mittwoch, 27.10.2021, 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

2. Jeder / Jede Stimmberechtigte kann sich nur in einem Eintragungsraum des Eintragungsbezirks eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er / sie geführt wird. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.

3. Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen.

4. Jeder / Jede Stimmberechtigte kann sein / ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

5. Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (Paragraf - § 107a Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuchs).

6. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration nach Artikel 84 in Verbindung mit Artikel 65 Landeswahlgesetz (LWG), veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 30 vom 30. Juli 2021:

Zulassung eines Volksbegehrens auf Abberufung des Landtags

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 27. Juli 2021 Nr. A1-1365-1-20

I.

Am 24. Juni 2021 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Zulassung eines Volksbegehrens auf Abberufung des Landtags beantragt.

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat dem Zulassungsantrag stattgegeben und macht den Gegenstand des Volksbegehrens nach Artikel 84 in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 1 und 2 des Landeswahlgesetzes (LWG), § 88 Absatz 1 Nr. 1 der Landeswahlordnung (LWO) bekannt:

II.

Volksbegehren auf Abberufung des Landtags

„Die unterzeichneten Stimmberechtigten begehren gemäß Artikel 83 des Landeswahlgesetzes die Abberufung des Bayerischen Landtags.“

III.

Die Eintragungsfrist beginnt am Donnerstag, dem 14. Oktober 2021, und endet am Mittwoch, dem 27. Oktober 2021 (Artikel 65 Absatz 1, 3 Sätze 1 und 2 LWG). Während dieser Zeit halten die Gemeinden Eintragungslisten zum Eintrag der Unterzeichnungserklärungen bereit; die Antragsteller des Volksbegehrens haben die Eintragungslisten den Landratsämtern und kreisfreien Gemeinden bis spätestens 29. September 2021 zuzuleiten (Artikel 68 LWG, § 78 LWO). Die Gemeinden machen nach Empfang der Eintragungslisten bekannt, wann und wo Eintragungen für das Volksbegehren geleistet werden können (§ 79 Absatz 1 LWO). Die Eintragungslisten für das Volksbegehren werden in allen Gemeinden Bayerns aufgelegt.

Als Beauftragter des Volksbegehrens wurde Herr Joachim Layer (Anschrift: Starzell 29, 84432 Hohenpolding; Telefonnummer 08084 5031266; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!), als sein Stellvertreter Herr Karl Hilz (Anschrift: Zeitlerstr. 3, 80995 München; Telefonnummer 089 1402591; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) benannt (Artikel 63 Absatz 2 Satz 1 LWG).

Stadt Weilheim i.OB, 23.09.2021

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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