Stadt Weilheim i.OB
BEKANNTMACHUNG
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag und zum Bezirkstag sowie für die Abstimmungen zu den Volksentscheiden am 21. September 2003
1. Das Wählerverzeichnis für die Landtags- und die Bezirkswahl sowie für die Volksentscheide der Stadt Weilheim i.OB wird in der Zeit vom 01. September 2003 bis 05. September 2003 während der Dienststunden im Einwohnermeldeamt im Rathaus, Ergeschoss für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft..zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach Art. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes eingetragen ist.
2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl), spätestens am 05. September 2003 bis 12.30 Uhr bei der Stadt Weilheim i OB - Wahlamt - Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
4. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 31. August 2003 eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landtagswahl, der Bezirkswahl und den Volksentscheiden im Stimmkreis 129 Weilheim Schongau durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Stimmkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person,
a) wenn sie sich am Wahltag während der Abstimmungen aus wichtigem Grund außerhalb ihres Stimmbezirks aufhält,
b) wenn sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, ab dem 18. August 2003 in einen anderen Stimmbezirk
- innerhalb der Gemeinde
- außerhalb der Gemeinde, wenn die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt,
c) wenn sie aus beruflichen Gründen, wegen Freiheitsentziehung, infolge Krankheit, hohen Alters oder einer körperlichen Behinderung den Wohlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Der Wohlschein kann bis zum 19. September, 15 Uhr beider Stadt Weilheim i.0B, Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoss schriftlich oder mündlich (nicht aber fernmündlich) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 31.08.2003) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 der Landeswohlordnung versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 der Landeswohlordnung oder der Einspruchsfrist noch § 19 Abs. 1 der Landeswohlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Diese Stimmberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wohlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich oder mündlich (nicht aber fernmündlich) stellen.
7. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen. Eine behinderte stimmberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
8. Eine stimmberechtigte Person, die im Wahlscheinantrag nicht angegeben hat, dass sie vor einem Wohlvorstand wählen will, erhält mit dem gemeinsamen Wohlschein zugleich
- je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
- je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
- zwei Stimmzettel für die Volksentscheide (hellgelb und gelb),
- drei Wohlumschläge (weiß, blau und gelb),
- einen roten Wohlbriefumschlog mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Unterlagen werden ihr von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft), die den Wahlschein erteilt hat, auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können auch an nahe Familienangehörige ausgehändigt werden. An andere Personen dürfen die Unterlagen nur bei plötzlicher Erkrankung und nur dann ausgehändigt werden, wenn die Unterlagen der stimmberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Die Empfangsberechtigung muss schriftlich durch Vollmacht nachgewiesen werden.
9. Bei der Briefwahl muss die stimmberechtigte Person dafür sorgen, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wählschein bei der auf dem Wahibriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wohltag bis 18 Uhr eingeht.
Nähere Hinweise darüber, wie die stimmberechitfinte Person die Briefwahl auszuüben hat, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
Weilheim i.OB, 14.08.2003
Ingo Remesch
2. Bürgermeister