Wahlbekanntmachung zur Landtags- und Bezirkswahl und zu den Volksentscheiden am 21. September 2003

1. Die Abstimmungen dauern von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 22 Stimmbezirke eingeteilt:

(ja = barrierefreier Zugang)

1 Stadttheater, Theaterplatz 1, ja

2 Hauptschule, Nordbau, Raum 204, Eingang Johann-Baur-Straße, nein

3 Hauptschule, Turnhalle, Eingang Engelhartstraße, nein

4 Hauptschule, Altbau, Raum 109, Eingang Röntgenstraße, nein

5 Gymnasium, Südgeb.,Raum SE 13, Murnauer Straße 12, ja

6 Realschule, EG, Raum 14, Prälatenweg 5, nein

7 Ammerschule, EG, Raum 1, Lohgasse 17, ja

8 Ammerschule, EG, Raum 2, Lohgasse 17, ja

9 Gaststätte Gerold, Gastraum, Tankenrain 1, ja

10 Stadthalle, Untergeschoß, Wessobrunner Straße 8, nein

11 Stadthalle, Foyer, Wessobrunner Straße 8, ja

12 Berufsschule, EG, Mehrzweckraum, Kerschensteinerstraße 2, ja

13 Hardtschule, EG, Raum E08, Hardtkapellenstraße 6, ja

14 Hardtschule, EG, Raum E16, Hardtkapellenstraße 6, ja

15 Hardtschule, EG, Raum E15, Hardtkapellenstraße 6, ja

16 Turnhalle Unterhausen, Sportplatzweg 1, ja

17 Gemeindehaus Marnbach, 1. Stock, Saal, Seeshaupter Straße 10, nein

Sonderwahlbezirk:

18 Bürgerheim, Personal-Aufenthaltsraum EG, Münchener Straße 2, ja

nur Briefwahl:

19 Stadthalle, Saal, BRIEFWAHL Weilheim i.OB, Wessobrunner  Straße 8

20 Stadthalle, Saal, BRIEFWAHL Weilheim i.OB, Wessobrunner  Straße 8

21 Stadthalle, Saal, BRIEFWAHL Weilheim i.OB, Wessobrunner  Straße 8

22 Stadthalle, Saal, BRIEFWAHL Weilheim i.OB, Wessobrunner  Straße 8 

Die Gemeinde ist in 17 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 11.08.2003 bis 31.08.2003 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
Zusätzlich ist 1 Sonderstimmbezirk eingeteilt, und zwar das Städt. Bürgerheim, Erdgeschoss, Personal Aufenthaltsraum - Abstimmungszeit von 15.00 bis 18.00 Uhr.

3. Vier Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in der Stadthalle Weilheim i.OB zusammen.

4. Jede stimmberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zu den Abstimmungen mitzubringen.

Jeder Wähler/Jede Wählerin hat zwei Stimmen für die Landtagswahl, zwei Stimmen für die Bezirkswahl und je eine Stimme für die beiden Volksentscheide über die vom Bayerischen Landtag beschlossenen Verfassungsänderungen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die dem Wähler/der Wählerin bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden.

Im Einzelnen erhält der Wähler/die Wählerin folgende Stimmzettel:

  • einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl eines oder einer Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),
  • einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl eines oder einer Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),
  • einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl eines Bezirksrats oder einer Bezirksrätin im Stimmkreis (Erststimme),
  • einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl eines Bezirksrats oder einer Bezirksrätin im Wahlkreis (Zweitsfimme),
  • einen hellgelben Stimmzettel zum Volksentscheid 1,
  • einen gelben Stimmzettel zum Volksentscheid 2.

Auf jedem Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.

Bei der Wahl zum Landtag und zum Bezirkstag kennzeichnet der Wähler/die Wählerin durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welchem Stimmkreisbewerber/welcher Stimmkreisbewerberin, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welchem Wahlkreisbewerber/welcher Wahlkreisbewerberin er/sie seine/ihre Stimme geben will.

Bei der Abstimmung über die Volksentscheide kennzeichnet die abstimmende Person jeweils durch ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem jeweiligen Stimmzettel, ob sie dem Gesetzesbeschluss des Bayerischen Landtags zustimmt (Ja-Stimme) oder ihn ablehnt (Nein-Stimme).

Die Stimmzettel müssen vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach gefaltet werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an den Abstimmungen

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag folgende Unterlagen:

je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau), je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau), einen Stimmzettel für den Volksentscheid 1 (hellgelb), einen Stimmzettel für den Volksentscheid 2 (gelb), drei Wahlumschläge (weiß, blau und gelb), einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Unterlagen werden ihm/ihr von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft), die den Wählschein erteilt hat, auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Bei der Briefwahl muss der/die Stimmberechtigte dafür sorgen, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wohlschein bei der auf dem Wahlbriefumsch[ag angegebene Stelle spätestens am Wahltag, i 8 Uhr, eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie der/die Stimmberechtigte die Briefwahl auszuüben hat, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

7. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das, Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Weilheim i.OB, 01.09.2003

Markus Loth
1. Bürgermeister

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