zur Anpassung und Konkretisierung der Festlegungen zum Stauraum vor Garagen und Carport
Bekanntmachung
Auf Grund Artikel 81 Absatz 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 und Artikel 23 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Weilheim i.OB folgende
Satzung zur Änderung der Stellplatzsatzung
Paragraf (§) 1 Änderungsinhalt
§ 3 Absatz 2 der Stellplatzsatzung der Stadt Weilheim i.OB erhält folgende neue Fassung:
„Zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 Meter Länge vorhanden sein. Dies gilt auch für offene Garagen (Carports). Diese Länge wird gemessen von der Hinterkante der öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Außenwand der Garage bzw. der nächstgelegenen Stützenkonstruktion eines Carport an der zur öffentlichen Fläche schmalsten Stelle. Bei Garagen ist ein konstruktiver Dachüberstand bis maximal 0,30 Meter über diese Außenwand hinaus und bei Carports ein konstruktiver Dachüberstand von maximal 0,30 Meter über die der öffentlichen Fläche nächstgelegene Stützenkonstruktion an der jeweils schmalsten Stelle hinaus zulässig. Soll eine Zufahrt (Stauraum) gemäß Nr. 1.1 der Anlage I zu § 2 der Satzung als Stellplatz anerkannt werden, ist ein Abstand zwischen Garage / Carport und öffentlicher Verkehrsfläche von mindestens 5 Meter gemäß obiger Berechnung einzuhalten.“
§ 2 Fortgeltung weiterer Vorschriften
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Satzung über die Herstellung, Gestaltung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung vom 01.01.2020 weiter.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Weilheim i.OB, 29.07.2022
Markus Loth
Erster Bürgermeister