Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 23.03.2023 eine 30. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 29.02.2012 für den Bereich "Berufsbildungszentrum Narbonner Ring“ beschlossen. Im Änderungsbereich der Flurnummern (Fl.Nrn.) 2321/3, 2321/4, 2321/5, 2322, 2323 und 2323/2, Gemarkung Weilheim i.OB, soll an Stelle der bislang dargestellten Fläche für landwirtschaftliche Nutzung eine Fläche für Gemeinbedarf „Berufsbildungszentrum“ ausgewiesen werden.

Die Planungsunterlagen lagen in der Zeit vom 15.12.2023 mit 02.02.2024 öffentlich aus. In seiner öffentlichen Sitzung am 29.02.2024 befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB nach vorhergehender Beratung im Bauausschuss mit den im Verfahren vorgebrachten Anregungen und Einwendungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich nochmals Änderungen und Ergänzungen in den Planungsunterlagen.

Die insoweit geänderten Planungsunterlagen samt Begründung und Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung werden nun in der Fassung der Planung vom 29.02.2024 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Die Planungsunterlagen können in der Zeit vom 17.06.2024 mit 12.08.2024 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen. Für die nach Paragraf (§) 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) bestehende Möglichkeit zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder über E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar zu den Schutzgütern:

  • "Mensch / Erholung" - zum Beispiel Erholungseignung des Gebiets; Immissionsschutz (Verkehrslärm, Luftschadtstoffe, Geruch)
  • „Boden“ - zum Beispiel schädliche Bodenveränderungen und Altlasten; Baugrundbeschaffenheit; Versickerungsfähigkeit
  • „Wasser“ - zum Beispiel Versickerungsfähigkeit des Bodens, Hochwassergefahr; Starkregenereignisse, Grundwasserschutz
  • "Fläche" - zum Beispiel Flächenversiegelung; Flächeninanspruchnahme
  • "Pflanzen / Tiere" - zum Beispiel Auswirkungen auf geschützte Tiere und Pflanzen; geschützte Lebensräume, Eingriffe in Natur und Landschaft; arten- und naturschutzrechliche Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • „Klima / Luft“ - zum Beispiel Informationen zu Klimaauswirkungen, Klimaökologie; Luftaustausch, Erhitzung, Kaltluftprozessgeschehen
  • "Landschaftsbild" - zum Beispiel Schutzwürdigkeit und Auswirkungen auf das Landschaftsbild; Kompensation landschaftlicher Eingriffe: Ortsrandeingrünung, Ausgleichsfläche
  • „Kultur und sonstige Sachgüter“ - zum Beispiel Bodendenkmäler; vorhandene Leitungen

Der Öffentlichkeit wird hiermit gemäß § 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 12.08.2024 gegeben. Die Fachbehörden werden im gleichen Zeitraum erneut beteiligt. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen auf elektronischem oder auch auf anderem Weg vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB).

Es wird auf folgendes hingewiesen:

  • Stellungnahmen können während der Dauer der Auslegungsfrist von Jedermann abgegeben werden.
  • Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden
  • Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne der § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Der Inhalt der Bekanntmachung ist auch unter www.weilheim.de unter der Rubrik www.bauleitplanung.bayern.de eingestellt.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an