Auf Grund von Paragraf (§) 14 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (Bundesgesetzblatt - BGBl  Teil I Seite 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBL Teil I Seite 1474) geändert worden ist, erlässt die Stadt Weilheim i.OB folgende Rechtsverordnung:

§ 1 Verkaufsoffene Sonntage

(1) In der Stadt Weilheim i.OB dürfen die Verkaufsstellen abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG in jedem Jahr an folgenden Sonntagen zu den in § 1 Absatz 2 aufgeführten Zeiten geöffnet sein:

  1. Am Palmmarkt mit Bauernmarkt – am Sonntag vor Palmsonntag
  2. Am Johannimarkt mit Bauernmarkt – am letzten Sonntag im Juni
  3. Am Gallimarkt mit Bauernmarkt – am zweiten Sonntag im Oktober
  4. Am Andreasmarkt mit Bauernmarkt – am letzten Sonntag im November (bei Zusammentreffen mit dem Totensonntag, der zweite Sonntag im November)

(2) Die Ladenöffnungszeiten an diesen vier Sonntagen können sich zwischen 11 Uhr und  18 Uhr bewegen. Der Zeitraum darf jedoch fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Von der in § 1 Absatz 1 und 2 getroffenen Regelung sind nur Verkaufsstellen betroffen, welche im Gebiet der Altstadt innerhalb der Stadtmauer, Rathausplatz und Obere Stadt bis Römerstraße liegen. Der räumliche Geltungsbereich der betreffenden Verkaufsstellen ist im beiliegenden Plan (Anlage) gekennzeichnet und verbindlicher Bestandteil der Verordnung.

§ 2 Beachtung von Vorschriften

Folgende gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften sind zu beachten:

  1. § 17 und § 24 Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG),
  2. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG),
  3. Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern,
  4. Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) und
  5. Mutterschutzgesetz (MuSchG).

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten Waren verkauft, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 LadSchlG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Weilheim i.OB, 20.06.2024

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Ausgefertigt am 21.06.2024

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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