BEKANNTMACHUNG

über die Eintragung für das "Volksbegehren G 9" vom 14. bis 27. Juni 2005

1. Die Gemeinde bildet einen Eintragungsbezirk. Es besteht folgende Eintragungsmöglichkeit für den Eintragungsbezirk Stadt Weilheim i.OB einschließlich Ortsteile Unterhausen, Marnbach und Deutenhausen:

Eintragungsraum: Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoß, Haupteingang Admiral Hipper-Straße 20

Öffnungszeiten des Eintragungsraumes:

  • Dienstag,  14.06.2005, 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Mittwoch, 15.06.2005, 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Donnerstag, 16.06.2005, 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 20.00 Uhr
  • Freitag, 17.06.2005, 08.00 - 12.30 Uhr
  • Montag, 20.06.2005, 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Dienstag, 21.06.2005, 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Mittwoch, 22.06.2005, 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Donnerstag, 23.06.2005, 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 20.00 Uhr
  • Freitag, 24.06.2005, 08.00 - 12.30 Uhr
  • Samstag, 25.06.2005, 10.00 - 12.00 Uhr
  • Montag, 27.06.2005, 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

2. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sich nur im Eintragungsraum des Eintragungsbezirks eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie geführt wird. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.

3. Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraumes in Bayern eintragen.

4. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

5. Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §  108d des Strafgesetzbuches).

6. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gemäß Art. 65 LWG:
Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 07. April 2005, Nr. IA1-1365.1.4

I.

Am 11. März 2005 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern die Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens (Kurzbezeichnung "Volksbegehren G 9") beantragt. Das Staatsministerium des Innern hat dem Zulassungsantrag stattgegeben und macht den Gegenstand des Volksbegehrens nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Landeswahlgesetzes § 88 Abs. 1 der Landeswahlordnung bekannt.

II.

Das beantragte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut: "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens"

§ 1

Art. 9 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2000 (GVBI S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2005 (GVBI S. 71), wird wie folgt geändert:

  1. Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13."
  2. In Abs. 3 Satz 2 wird die Zahl 12“ durch die Zahl 13“ ersetzt.
  3. Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Worte 11 und 12“ durch die Worte 11 bis 13“ ersetzt.

b) In Nrn. 2 bis 4 werden die Worte 11 und 12“ jeweils durch die Worte 12 und 13“ ersetzt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 01. August 2005 in Kraft.

Begründung:

  • Eine Schulzeitverkürzung beseitigt nicht die Ursachen der sich verlängernden Ausbildungszeiten (späte Einschulung, Wehrpflicht, dem Studium vorgeschaltete Berufsausbildung, Abbruch des Studiums), Personalchefs großer deutscher Unternehmen entscheiden vorrangig nach der Qualität und dem Persönlichkeitsprofil, nicht nach dem Alter der Bewerber.
  • Zweifellos ist ein Anteil von 20 bis 25 Prozent der heutigen Schülerschaft des Gymnasiums in der Lage, das jetzige Abschlussniveau auch in acht Jahren zu schaffen, wie Prof. Kurt Heller von der LMU München in einer Untersuchung im Auftrag Baden-Württembergs herausgefunden hat.
  • Das Versprechen, mehr Abiturienten in kürzerer Zeit zu besseren Abschlüssen zu führen, ist unglaubwürdig.
  • Der vermeindliche Beitrag zur Sicherung der Renten ist nicht nachzuvollziehen, da die 20 Prozent eines Jahrganges, die studieren, später zum  großen Teil als Selbstständige (Ärzte, Rechtsanwälte, Unternehmer) niemals in die Rentenkasse einzahlen werden und so die Rente nicht sichern können.
  • Das gute Abschneiden der bayerischen Gymnasien bei der PISA-Studie hat bewiesen, wie leistungsfähig das neunjährige Gymnasium (G9) ist. Die übereilte und höchst kontroverse Zerstörung bayerischer Bildungstradition ist auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
  • Das G 8 ist teuerer als das G 9. Wenn Qualität und Unterrichtsvolumen erhalten bleiben sollen, dann wird das achtjährige Gymnasium erheblich kostenintensiver als das neunjährige, weil die Stundentafeln in der Mittelstufe ausgeweitet werden müssen, wo sich bekanntlich mehr Schüler befinden als in der Oberstufe.
  • Das Aufeinandertreffen von zwei Abiturjahrgängen im Jahr 2011 ist eine erhebliche Benachteiligung der betroffenen Kinder und stellt die Universitäten vor immense Probleme.

III.

Die Eintragsfrist beginnt am 14. Juni 2005 und endet am 27. Juni 2005 (Art. 65 Abs. 1, 3 Sätze 1 und 2 des Landeswahlgesetzes). Während dieser Zeit halten die Gemeinden Eintragungslisten zum Eintrag der Unterzeichnungserklärungen bereit (Art. 68 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes). Sie machen bekannt, wann und wo Eintragungen für das Volksbegehren geleistet werden können (§ 79 Abs. 1 der Landeswahlordnung). Nach dem Wunsch der Beauftragten sollen in allen Gemeinden Bayerns Eintragungslisten für das Volksbegehren aufgelegt werden.

Als Beauftragter des Volksbegehrens wurde Herr Michael Steinbacher, als sein Stellvertreter Herr Daniel Osthoff bezeichnet; Anschrift jeweils "Initiative Volksbegehren G 9", Postfach 11 13, 97335 Dettelbach, Tel. 09324 5128 (Beauftragter) oder 0931 572545 (Stellvertreter).

Stadt Weilheim i.OB, 24.05.2005

Markus Loth 
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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E-Mail info@weilheim.bayern.de
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