Weilheim wird überwiegend im Mischsystem entwässert, d.h. dass die Ableitung des anfallenden Schmutz- und Fremdwassers mit dem Niederschlagswasser in einem Kanal erfolgt. Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, das bei allen auftretenden Regenereignissen anfallende Mischwasser auf der Kläranlage zu behandeln.

Bei Mischsystemen werden deshalb im Kanalnetz Entlastungsanlagen angeordnet, über die bei Regenereignissen unter Wahrung gewässergütewirtschaftlicher Erfordernisse in die Vorfluter entlastet wird.

Die Stadtwerke Weilheim haben unter Vorlage entsprechender Pläne und Berechnungen die wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung von behandeltem Mischwasser aus dem Einzugsbereich des künftigen Regenüberlaufbeckens RÜB 1 beantragt. Es handelt sich dabei um die wichtigste Entlastungsanlage in Weilheim; die Maßnahme wird deshalb hinsichtlich der nach dem Generalentwässerungsplan Weilheim zu sanierenden Misch- und Regenwassereinleitungen vorgezogen.

Die vom Ing. Büro Dippold & Gerold Germering vorgelegte Planung hat zum Ziel, den bestehenden Regenüberlauf (RÜ) in ein Regenüberlaufbecken (RÜB) mit untenliegender Entlastung so umzubauen, dass den Anforderungen an einen wirksamen Gewässerschutz Rechung getragen wird.

Durch den Neubau des Trennbauwerkes mit Siebung des entlasteten Mischwassers erfüllen die oberhalb liegenden Kanalhaltungen, einschließlich des bestehenden Regenüberlaufes 1 die Funktionen eines Regenüberlaufbeckens mit einer Aktivierung von 1.310 m³ Rückhaltevolumen.

Durch den Umbau des RÜ 1 zu einem Stauraumkanal mit unten liegender Entlastung wird ein weiterer Schritt zur Verminderung des Schadstoffeintrags in die Ammer und somit ein Schritt zur Verbesserung der Wasserqualität unternommen. Der Mischwasserzufluss zur Kläranlage wird begrenzt, das stark verschmutzte Mischwasser im Spülstoß gespeichert und zur Kläranlage abgeleitet. Das entlastete Mischwasser wird wie bisher in den Stadtbach abgeschlagen.

Bei der Erstellung der Nachweise wurden die neuesten Richtlinien und Bemessungsvorschriften berücksichtigt.

Der Umbau des Entlastungsbauwerkes RÜ 1 in eine Mischwasserbehandlungsan-lage RÜB 1 wird umgehend realisiert, da die Kanalisation unterhalb des derzeit bestehenden Regenüberlaufes den notwendigen Abfluss Qrkrit nicht weiterleiten kann.

Einleitung aus dem künftigen RÜB 1

Der max. Mischwasserentlastungsabfluss bezieht sich auf ein 2-jähriges Regenereignis (n=0,5).

Entlastungsbauwerk Einleitungsstelle

1 RÜB 1  Parkplatz Ammerschule  Weilheim Stadtbach ca. 100 m vor der Einmündung in die Ammer  6.500 l/s

Der vorgezogene Umbau des RÜ 1 in das RÜB 1 fügt sich in die Gesamtplanung des Generalentwässerungsplanes der Stadt Weilheim ein.

Die Einzelfallprüfung des Wasserrechtsantrages ergab, dass die Maßnahmen nach Einschätzung der zuständigen Behörden aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage III zum Bayer. Wassergesetz (II.Teil) aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben können; auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann deshalb verzichtet werden. Die Feststellung, dass auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann, ist bekannt zu geben, was hiermit erfolgt. Die Feststellung ist selbständig nicht anfechtbar (Art. 83 Abs. 3 des Bayer. Wassergesetzes).

Die Maßnahmen der Stadtwerke Weilheim werden mit dem Hinweis darauf bekanntgemacht, dass

  1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, vom 14.08.2007 bis einschließlich 14.09.2007 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Zimmer-Nr. 201/202, Admiral-Hipper-Str.20, 82362 Weilheim i.OB und im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33, Zimmer-Nr. 212, 86956 Schongau (II. Stock) während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt sind,
  2. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der unter Ziffer 1 genannten Verwaltungen vorzubringen sind,
  3. bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne in verhandelt werden kann und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  4. durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen nicht erstattet werden,
  5. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Stadt Weilheim i.OB

Ingo Remesch
2. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
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