Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Ge­meindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

SATZUNG

über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB

§ 1 Trägerschaft und Rechtsform

(1) Die Stadt Weilheim i.OB ist Trägerin ihrer Kindertageseinrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG).

(2) Die Stadt betreibt und unterhält diese Einrichtung für die Kinder ihres Stadtgebietes als öffentliche Einrichtungen im Sinne des Art. 21 GO auf öffentlich-rechtlicher Grundlage.

(3) Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

§ 2 Aufgabe und Verwaltung der Kindertageseinrichtungen

(1) Die Kindertageseinrichtungen nehmen die in Art. 10 - 13 BayKiBiG näher bezeichneten Aufgaben wahr. Zu diesem Zweck wird ausreichendes pädagogisches Fach- und Hilfspersonal beschäftigt.

(2 Für jede Kindertageseinrichtung ist (jeweils) ein Elternbeirat zu bilden. Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

(3) Die Verwaltungsgeschäfte der Kindertageseinrichtungen obliegen der Stadtverwaltung. Die Stadtkasse zieht die Benutzungsgebühren ein.

(4) Für den inneren Betrieb der Kindertageseinrichtungen ­ist die jeweilige Leitung eigenverantwortlich.

§ 3 Anmeldung

(1) Anmeldungen nehmen die Leiter/innen der städtischen Kindertageseinrichtungen entgegen.

(2) Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen - insbe-sondere beim Personensorgerecht - sind unverzüglich mitzuteilen.

 (3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten in einer Betreuungsvereinbarung mit der Stadt Weilheim i.OB Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Stadt festgelegten Öffnungszeiten (§ 7) jedenfalls die Kernzeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung) sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden dabei für die Kindergärten Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 5 dieser Satzung).

(4) Die Änderung der Buchungszeiten kann in Absprache mit der Einrichtungsleitung jeweils zwei Wochen vor Quartalsende erfolgen und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung.

§ 4 Aufnahme, Aufnahmebedingungen

(1)­ Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der jeweiligen Kindertageseinrichtung voraus. Die Zusammenstellung der einzelnen Gruppen erfolgt durch die Einrichtungsleitung. Dabei wer­den Wünsche der Personensorgeberechtigten nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Die Aufnahme der Kinder erfolgt in der Regel zum Beginn eines Betreuungsjahres (§ 6 dieser Satzung). Bei Vorliegen eines besonderen Grundes kann ausnahmsweise von diesem Termin abgewichen werden.

(3) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Stadt Weilheim i.OB wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

  1. Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden oder Schulrückläufer;
  2. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
  3. Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;
  4. Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen.

(4) Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG - Gastkinderregelung). Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Stadtgebiet benötigt wird; die betroffenen Personensorgeberechtigten sowie deren Aufenthaltsgemeinde sollen vorab gehört werden.

(5) Die Höchstzahl der in den Kindertageseinrichtungen aufzunehmenden Kinder richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeit.

(7) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach pflichtgemä­ßem Ermessen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.

(8) Bei Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung ist durch die Personensorge-berechtigten, soweit gesetzlich erforderlich, der Nachweis der Vorsorgeuntersuchungen vorzulegen.

§ 5 Mindestbuchungszeiten

(1)Die Mindestbuchungszeit in Kindergärten beträgt 20 Stunden pro Woche und dabei mindestens vier Stunden pro Tag.

(2) In besonderen Fällen können in Kindergärten Kinder unter 3 Jahren auch abweichend von der Mindestbuchungszeit aufgenommen werden. Die Mindestbetreuungszeit beträgt in diesen Fällen 12 Stunden, verteilt auf 3 Tage/Woche. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung nach pflichtgemä­ßem Ermessen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.

§ 6 Betreuungsjahr

Das Betreuungsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August.

§ 7 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten und die Ferien der Kindertageseinrichtung werden von der Stadt rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht bzw. in der Einrichtung ausgehängt. Dies gilt insbesondere auch für die Kernzeit der Einrichtung, die verbindlich für jedes Kind zu buchen ist (§ 3 Abs. 3 dieser Satzung).

(2) Die Kindertageseinrichtungen bleiben an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.

(3) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Stadt bzw. der Leitung der Kinder-tageseinrichtung rechtzeitig (durch Aushang) bekannt gegeben.

§ 8 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten;

(1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personen-sorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.

(3) Sprechstunden finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.

§ 9 Betreuung auf dem Wege

(1) Die Kinder sind grundsätzlich von den Personensorgeberechtigten in die Kindertageseinrichtung zu bringen und wieder abzuholen. Gegebenenfalls ist der betreffenden Gruppenleitung schriftlich bekanntzugeben, wer zum Bringen und Abholen des jeweiligen Kindes berechtigt ist. Hierzu sind nur Personen berechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Verantwortung für den Weg zur und von der Kindertageseinrichtung liegt bei den Personensorgeberechtigten.

(3) Die Beaufsichtigung der Kinder durch das Einrichtungspersonal erstreckt sich nur auf die festgelegten Öffnungszeiten.

§ 10 Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten gilt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Krankheiten, Meldepflicht

(1) Erkrankte oder krankheitsverdächtige Kinder dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung, auch während des Verdachts einer Erkrankung, nicht besuchen. Gleiches gilt für den Befall mit Läusen.

(2) Erkrankungen sollen im Übrigen der jeweiligen Gruppenleitung frühestmöglich mitgeteilt werden, die voraussichtliche Dauer der Er­krankung ist anzugeben. Hierzu sind auch die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung zu beachten.

(3) Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit, ist die zuständige Gruppenleitung der Kindertageseinrichtung von der Erkrankung und der Art der Krankheit unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder Hausmitbewohner (Kontaktpersonen) an einer ansteckenden, übertragbaren Krankheit leiden. Die Einrichtungsleitung benachrichtigt in diesen Fällen unverzüglich das Gesundheitsamt. Die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung ist von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Unbedenklichkeitszeugnisses abhängig.

(4) Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder verdächtig sind, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht betreten.

(5) Eine Liste der ansteckenden Krankheiten, die unter § 11 Abs. 3 und 4 dieser Satzung fallen, hängt in den Kindertageseinrichtungen zu jedermanns Einsicht aus.

§ 12 Fernbleiben, Austritt, Ausschluss

(1) Beim Fernbleiben von Kindern von der Kindertageseinrichtung ist der jeweiligen Gruppenleitung der Grund hierfür spätestens am folgenden dritten Werktag bekanntzugeben, bei ansteckenden Krankheiten jedoch unverzüglich.

(2) Fehlt ein Kind länger als vier Wochen unentschuldigt, so kann für dieses Kind ein anderes Kind aufgenommen werden. Gleichzeitig verliert das Kind seinen Platz in der Kindertageseinrichtung; es kann erst wieder aufgenommen werden, wenn ein Platz frei ist.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche, mündliche oder telefonische Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der Einrichtungsleitung.

(4) Während eines Betreuungsjahres sind Austritte nur bei einem triftigen Grund und mit einer monatlichen Kündigungsfrist möglich. Während der Monate Mai, Juni und Juli ist ein Austritt in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres zulässig. Ausgenommen werden Austritte durch nachgewiesene Krankheit oder Wegzug.

(5) Die Stadt kann ein Kind aus besonderen Gründen vom weiteren Besuch einer Kindertageseinrichtung ausschließen, beispielsweise,

a) wenn seine Eltern der Verbindlichkeit gegenüber der Kindertageseinrichtung während der letzten drei Monate trotz Fälligkeit nicht nachgekommen sind;

b) wenn ein Kind, trotz wiederholter Ermahnung durch ungehöriges Betragen den Einrichtungs-betrieb ernsthaft stört. Die Gruppenleitung hat mit den Personensorgeberechtigten zuvor eine Aussprache herbeizuführen oder dies zu versuchen;

c) wenn es zu wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungssatzung kommt;

d) bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen bei ansteckenden Krankheiten (vgl. § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 dieser Satzung);

e) die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten nicht einhalten.

§ 13 Haftung

(1) Der Besuch der Kindertageseinrichtung und seiner Einrichtungen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.

(2) Die Stadt haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 haftet die Stadt für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Stadt nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

(4) ­Für die Kinder in den Kindertageseinrichtungen besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 8 a SGB VII. Danach sind die Kinder auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung, während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung und während Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung versichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Wege unverzüglich zu melden.

(5) Der Versicherungsschutz auf dem Wege zur Kindertageseinrichtung ist nur gewährleistet, wenn die Personensorgeberechtigten bzw. die zur Abholung berechtigten Personen nicht fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen (z.B. Beförderung im Kraftfahrzeug ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Rückhaltesysteme).

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der städtischen Kindergärten in Weilheim i.OB (Kindergartenbenutzungssatzung) vom 24.03.2000 außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, 18.10.2007

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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