Stadt Weilheim i.OB

WAHLBEKANNTMACHUNG

zur Landtags- und zur Bezirkswahl und zu den Volksentscheiden am 15. September 2013

1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in 22 Stimmbezirke - Siehe Anlage - und in 17 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 14.08.2013 bis 19.08.2013 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in der Stadthalle Weilheim i.OB (Bezirke 0021, 0022, 0023, 0024, 0025) zusammen.

4. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zu den Abstimmungen mitzubringen. Jeder Wähler/ Jede Wählerin hat zwei Stimmen für die Landtagswahl, zwei Stimmen für die Bezirkswahl und je eine Stimme für die fünf Volksentscheide. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die dem Wähler/der Wählerin bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden. Im Einzelnen erhält der Wähler/die Wählerin folgende Stimmzettel:

  • einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),
  • einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),
  • einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme),
  • einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme),

(auf jedem dieser Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden),

sowie

einen gelben Stimmzettel zu den fünf Volksentscheiden über die vom Landtag beschlossenen Gesetze zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern (auf diesem Stimmzettel dürfen insgesamt fünf Stimmen abgegeben werden: je eine Stimme – „Ja“ oder „Nein“ – zu jedem der fünf Volksentscheide).Auf dem Stimmzettel zu den Volksentscheiden sind die Gesetzestexte mit Erläuterungen abgedruckt. Die Bekanntmachung der Staatsregierung zu den Volksentscheiden nach Art. 75 Abs. 2 Landeswahlgesetz enthält zusätzlich die Begründungen zu den einzelnen Gesetzen, die Auffassung der Staatsregierung und das Abstimmungsergebnis im Landtag. Die Stimmberechtigten können die Bekanntmachung im Internet unter www.bayern.de/volksentscheide abrufen, mit den Briefwahlunterlagen oder gesondert bei der Gemeinde anfordern oder dort einsehen. Sie hängt außerdem in jedem Abstimmungsraum aus.Bei der Wahl zum Landtag und zum Bezirkstag kennzeichnet der Wähler/ die Wählerin durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/ welchem Wahlkreisbewerber er/sie seine/ihre Stimme geben will.Bei der Abstimmung über die fünf Volksentscheide kennzeichnet der Wähler/ die Wählerin jeweils durch ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem gelben Stimmzettel, ob er/sie dem jeweils vom Bayerischen Landtag beschlossenen Gesetz zur Änderung der Verfassung zustimmt (Ja-Stimme) oder es ablehnt (Nein-Stimme).Die Stimmzettel müssen vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlzelle bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach gefaltet werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an den Abstimmungena) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises oderb) durch Briefwahl teilnehmen.Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag mit dem Wahlschein folgende Unterlagen:

  • je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • einen Stimmzettel für die fünf Volksentscheide (gelb),
  • drei Stimmzettelumschläge (weiß, blau und gelb),
  • einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl und
  • die Bekanntmachung der Staatsregierung zu den Volksentscheiden (falls angefordert).Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 15. September 2013 bis 18 Uhr eingeht.

Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

7. Stimmberechtigte können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3, § 108d des Strafgesetzbuchs).

Weilheim i.OB, 04.09.2013

Markus Loth
1. Bürgermeister

Die 17 Stimmbezirke + 5 Briefwahlbezirke der Landtags- und Bezirkswahl am 15.09.2013 finden Sie im Anhang zum Download als PDF.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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