Bekanntmachung

1. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Die Wählerverzeichnisse liegen bei der Gemeinde aus und können von jedermann eingesehen werden. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder für unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde erheben.

3. Einsicht und Beschwerde sind möglich an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 11. Februar 2002 (20. Tag vor dem Wahltag) bis zum 15.Februar 2002 (16. Tag vor dem Wahltag) von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 16 Uhr, am Donnerstag in der Zeit von 14 Uhr bis 18 Uhr (am 12.02.02 nachmittags geschlossen) im Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoß.

4. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 10. Februar 2002 (21. Tag vor dem Wohltag) eine Wahlbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

5. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

6. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

6.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,

6.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe nur in dieser Gemeinde erfolgen,

6.3 durch Briefwahl, wenn ihm eine Stimmabgabe im Wahlkreis nicht möglich ist.

7. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

7.1 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn sie

7.1.1 sich am Wahltag während der Abstimmungszeit aus wichtigem Grund außerhalb ihres Stimmbezirks aufhalten oder

7.1.2 ihre Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt haben und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirks eingetragen worden sind oder

7.1.3 aus beruflichen Gründen, wegen Freiheitsentziehung, infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Behinderung oder sonst ihres körperlichen Zustands wegen den Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.

7.2 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn

7.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerver­zeichnisses versäumt haben, oder

7.2.2 ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 7.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist oder

7.2.3 ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen wurden.

8. Der Wahlschein kann bis zum 01. März 2002, 15:00 Uhr (2. Tag vor dem Wahltag) beim Einwohnermeldeamt, im Rathaus, Erdgeschoß, schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Der mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden. In den Fällen der Nr. 7.2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

9. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Grund für die Erteilung eines Wahlscheins muss im Antrag glaubhaft gemacht werden.

10. Wahlberechtigte, die im Wahlscheinantrag nicht angeben, dass sie vor einem Wahlvorstand abstimmen wollen, erhalten mit dem Wahlschein zugleich

  • einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
  • einen Wahlumschlag für alle Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Wahlumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

11. Der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Wahlberechtigten persönlich oder an nahe Familienangehörige ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen nur in dringenden Ausnahmefällen und nur dann ausgehändigt werden, wenn die Zusendung an die Wahlberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nahe Familienangehörige oder andere Beauftragte müssen durch schriftliche gesonderte Vollmacht nachweisen, dass sie zur Entgegennahme berechtigt sind.

12. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, ein neuer Wohlschein erteilt werden.

13. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist , ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

Weilheim i.OB, 25.01.2002
der Gemeindewahlleiter

Klaus Rawe
1. Bürgermeister

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