Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Art. 18 und 22 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und des § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) folgende

SATZUNG

§ 1 (Geltungsbereich)

(1) Diese Satzung gilt für den Raum auf, unter und über den von der Stadt dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Parkplätzen, Radwegen, Fußgängerbereichen, Gehwegen und Anlagen sowie für Ortsdurchfahrten von Staats- und Bundesstraßen, sofern diese in der Baulast der Stadt Weilheim i.OB stehen.

(2) Zu den Bestandteilen der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen gehören die in Art. 2 BayStrWG aufgeführten Anlagen.

§ 2 (Gemeingebrauch)

Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen im Rahmen der Widmung für den öffentlichen Verkehr ist jedermann gestattet (Gemeingebrauch).

§ 3 (Sondernutzung)

(1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die öffentlichen Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch (§ 2) hinaus benutzt werden.

(2) Bei Vorrichtungen, die notwendiges Zubehör zu einem Grundstück sind und nur unwesentlich in den Luftraum der öffentlichen Verkehrsfläche hineinragen (Fensterläden, Rolläden, usw.), handelt es sich um keine Sondernutzung.

(3) Das Dauerparken von Kraftfahrzeugen, die längere Zeit auf einer öffentlichen Straße abgestellt werden, aber nach wie vor zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sind, begründet keine Sondernutzung.

§ 4 (Erlaubnispflicht)

(1) Sondernutzungen nach öffentlichem Recht bedürfen der Erlaubnis.

(2) Sondernutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind insbesondere:

  1. Maßnahmen (z.B. Sperrungen etc.) an Straßen, Gehwegen und dergleichen für Hoch- und Tiefbau und für Veranstaltungen (Erteilung einer Verkehrsanordnung)
  2. Auslagen und Schaukästen, die mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
  3. Automaten, die mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
  4. Baubuden, Baugerüste, Bauzäune, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte und dgl. sowie Aufgrabungen zur Herstellung von Hausanschlüssen an Versorgungsleitungen.
  5. Befahren der Fußgängerbereiche außerhalb der festgesetzten Lieferzeiten und Befahren von einer mit Gewichts- oder sonstigen Beschränkung versehenen Straße mit entsprechenden Fahrzeugen, vorbehaltlich privatrechtlicher Vereinbarungen (Erteilung einer Ausnahmegenehmigung).
  6. Christbaumverkauf.
  7. Fahrradständer und ähnliche Vorrichtungen.
  8. Informationsstände kommerzieller Art.
  9. Leitungen, soweit sie nicht der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen.
  10. Masten und Pfosten (Reklame-, Fahnenmasten und dgl.).
  11. Schächte aller Art (Keller-, Licht- und Luftschächte, usw.).
  12. Schilder aller Art an der Stätte der Leistung, Hinweisschilder auf Gottesdienste, auf Unfall- und KFZ-Hilfsdienste sowie Sammelschilder. Sonstige Hinweisschilder aus besonderem Anlass zeitlich befristet.
  13. Schutzdächer, Sonnendächer (Markisen), wenn sie mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
  14. Tische und Stühle von Gaststätten und dgl.
  15. Verkaufs- und Ausstellungsfahrzeuge.
  16. Verkaufsstände und Verkaufshütten.
  17. Verkaufsständer und Geräte zur Selbstbedienung (z. B. für Zeitungen), sonstige Verkaufseinrichtungen.
  18. Vitrinen.
  19. Warenauslagen in räumlicher Verbindung mit einem stehenden Gewerbe.
  20. Werbeveranstaltungen in räumlicher Verbindung mit einem stehenden Gewerbe in Fußgängerbereichen.
  21. Veranstaltungen in der Fußgängerzone.
  22. Gewerbliches Filmen und Fotografieren.

(3) Ist für eine Sondernutzung allein oder im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt eine Erlaubnispflicht nach dieser Satzung, nicht jedoch eine Gebührenpflicht. Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn sie bereits zugelassen ist. Der Zulassung bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung durch Dritte.

§ 5 (Erlaubnisfreie Sondernutzungen)

(1) Der Erlaubnis bedürfen nicht

a) Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Anlässe (Aus- und Schlussverkäufe und dgl.) an der Stätte der Leistung sowie sonstige Werbeanlagen (wie Lichterketten, Girlanden und Fahnen) zu besonderen Zeiten (Advents- und Weihnachtszeit, Stadt- und Faschingsfeste, Umzüge und dgl.), sofern der öffentliche Verkehr nicht behindert wird.

b) Werbung mit Plakatständern aus Anlass von Wahlen, wobei als Wahlkampfzeit eine Frist von 23 Tagen vor dem jeweiligen Wahlsonntag gilt.

(2) Künstlerische und kulturelle Aktivitäten (z. B. Standkonzerte, spontane Musikeinlagen, Straßentheater und dgl.) von kurzer Dauer (2 - 3 Stunden) ohne Wiederholungsabsicht und ohne Entgegennahme von Entgelt sind erlaubnisfrei.Soweit diese Initiativen mit Lärmentwicklungen verbunden sind, sind sie auf den Zeitraum von werktäglich 8 - 12 und 14 - 20 Uhr beschränkt.

§ 6 (Nicht erlaubnisfähige Sondernutzungen)

Die Sondernutzungs-Erlaubnis wird insbesondere n i c h t erteilt,

a) für das Nächtigen und Lagern sowie das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb der zugelassenen Freischankflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund und in öffentlichen Anlagen,

b) für das Betteln in jeglicher Form,

c) für nicht ortsfeste Werbemaßnahmen (z. B. Handzettel verteilen, Herumtragen umgehängter Werbetafeln und Warenproben an Passanten oder Fahrzeuge, Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zwecke der Werbung, Werbefahrten und dgl.),

d) Werbe- und Verkaufsaktionen verschiedener Reisegewerbetreibender (z. B. ABO-Werber von Bücherringen, Neuigkeiten, Schmuck, Kunstgewerbeverkäufer, Straßenmusikanten, usw.) auf öffentlichem Verkehrsgrund außerhalb von besonderen Anlässen (Feste, Märkte, etc.),

e) für das gewerbliche Musizieren, verbunden mit dem Verkauf von Tonträgern auf öffentlichem Grund,

f) für das Errichten offener Feuerstellen auf öffentlichem Verkehrsgrund und in öffentlichen Anlagen (ausgenommen traditionelle Feuer, wie z. B. Osterfeuer und St. Martin).

§ 7 (Besondere Sondernutzungen in Fußgängerzonen)

(1) Informations- und Aktionsstände sind erlaubnisfähig, wenn sie in der Fußgängerzone aufgestellt werden. Dabei kann ein Antragsteller für den gleichen Anlass grundsätzlich nicht öfters als einmal vierteljährlich zugelassen werden. Entsprechende Anlässe sind aus Koordinierungsgründen möglichst frühzeitig bei der Stadt vorzumerken.

(2) An einem Tag ist immer nur eine Initiative zulässig.

(3) Ausnahmen von Abs. 1 und 2 sind aus besonderem Anlass, wie z. B. bei Wahlen (Wahlkampfzeit siehe § 5 Abs. 1 b) etc., möglich.

(4) Die Durchführung von Festen (Bürgerfest, Faschingsfest, usw.) und Märkten in der Fußgängerzone, bleibt ausschließlich der Stadt Weilheim i.OB vorbehalten. Während dieser Anlässe sind andere Sondernutzungen - ausgenommen die fortdauernden Nutzungen der Anlieger - grundsätzlich unzulässig.

§ 8 (Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht)

Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen richten sich nach bürgerlichem Recht, wenn durch die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird. Die Benutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung richtet sich stets nach bürgerlichem Recht, es sei denn, dass der Gemeingebrauch für längere Zeit beeinträchtigt wird.

§ 9 (Erlaubnisantrag)

Die Erlaubnis ist spätestens 1 Woche vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu beantragen. Dabei sind Art, Zweck, Ort, Ausmaß und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben und - soweit erforderlich – Zeichnungen und Pläne vorzulegen.

§ 10 (Erteilung der Erlaubnis)

(1) Die Erlaubnis wird in stets widerruflicher Weise für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit erteilt.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.


(3) Soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Schutz der Straße erfordern, kann die Erlaubnis von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Auflagen können auch noch nachträglich festgesetzt werden.

(4) Durch eine aufgrund dieser Satzung erteilte Erlaubnis wird die Erlaubnis oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht berührt.

§ 11 (Versagen der Erlaubnis)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

a) eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,

b) zu befürchten ist, dass durch die Art der Sondernutzung andere gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

a) der mit Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso gut durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,

b) durch eine örtliche und zeitliche Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch erheblich beeinträchtigt wird,

c) die öffentliche Verkehrsfläche durch die Sondernutzung beschädigt werden kann und der Antragsteller keine Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird,

d) die Beseitigung der Sondernutzung aufgrund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden kann oder muss (z. B. nicht zugelassene Fahrzeuge nach Art. 18 a BayStrWG).

§ 12 (Widerruf einer Erlaubnis)

(1) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

a) es das öffentliche Interesse erfordert,

b) ein in § 11 dieser Satzung aufgeführter Versagungsgrund eingetreten ist,

c) wenn Bedingungen und Auflagen innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt werden.

§ 13 (Einschränkung einer Sondernutzung)

Die Ausübung einer Sondernutzung kann untersagt oder eingeschränkt werden, wenn öffentliche Belange (Verkehrsumleitungen, Veranstaltungen, etc.) es erfordern. Das gilt auch für eine erlaubnisfreie Sondernutzung.

§ 14 (Beseitigung von Anlagen und Gegenständen)

(1) Erlischt die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu beseitigen oder die Tätigkeit, die eine Sondernutzung darstellt, einzustellen.

(2) Der frühere Zustand des öffentlichen Verkehrsgrundes ist wieder herzustellen. Die Stadt kann vorschreiben, in welcher Weise dies zu geschehen hat.

§ 15 (Freihaltung von Versorgungsleitungen und öffentlichen Einrichtungen)

(1) Durch die Sondernutzung dürfen Versorgungsleitungen und öffentliche Einrichtungen nicht beschädigt, gestört oder gefährdet werden.

(2) Versorgungsleitungen und öffentliche Einrichtungen dürfen grundsätzlich nicht überdeckt und müssen jederzeit zugänglich gemacht werden.

(3) Der für die spätere Verlegung von Versorgungsleitungen und die Erstellung von öffentlichen Einrichtungen vorgesehene Platz darf nicht fortwährend beeinträchtigt werden.

§ 16 (Haftung)

(1) Wer eine Sondernutzung ausübt, hat die Sondernutzungsanlage nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er haftet für die Verkehrssicherheit der Sondernutzungsanlagen. Die Stadt kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

(2) Der Sondernutzungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass Aufgrabungen nach Beendigung der Sondernutzung wieder unverzüglich verkehrssicher geschlossen und unter Berücksichtigung der technischen Auflagen der frühere Zustand hergestellt wird. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden im Rahmen der Gewährleistung der VOB und für Folgeschäden, die auf eine unsachgemäße Wiederherstellung zurückzuführen sind.

§ 17 (Ausschluss von Ersatzansprüchen)

(1) Die Stadt haftet dem Sondernutzungsnehmer nicht für Schäden an der Sondernutzungsanlage.

(2) Der Sondernutzungsnehmer hat bei der Versagung oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei Untersagung einer ohne Erlaubnis ausgeübten Sondernutzung keine Ersatzansprüche an die Stadt. Dies gilt auch bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche.

§ 18 (Sondernutzung ohne Erlaubnis)

Die Stadt ist berechtigt, für eine ohne Erlaubnis in Anspruch genommene Sondernutzung die Beseitigung anzuordnen, wenn die Nutzung nicht nach § 10 Abs. 3 nachträglich erlaubt wird.

§ 19 (Anordnung für den Einzelfall, Ersatzvornahme)

(1) Die Stadt Weilheim i.OB kann zum Vollzug dieser Satzung Anordnungen und Auflagen für den Einzelfall treffen.

(2) Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung oder Auflage nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die Stadt die versäumte Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Ersatzvornahme richtet sich nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 20 (Zuwiderhandlungen)

Nach Art. 66 Nr. 2 BayStrWG kann mit Geldbuße belegt werden, wer

a) Sondernutzungen nach § 4 Abs. 1, § 6 oder § 7 dieser Satzung ohne Erlaubnis ausübt,

b) entgegen § 14 Abs. 1 die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände nicht unverzüglich beseitigt oder die Tätigkeit, die eine Sondernutzung darstellt, nicht einstellt oder gegen § 14 Abs. 2 den früheren Zustand wieder herstellt,

c) entgegen § 15 Versorgungsleitungen und öffentliche Einrichtungen beschädigt, stört, gefährdet, überdeckt, nicht jederzeit zugänglich macht oder den für die spätere Verlegung von Versorgungsleitungen und die Erstellung von öffentlichen Einrichtungen vorgesehenen Platz fortwährend beeinträchtigt,

d) den nach § 19 Abs. 1 zum Vollzug dieser Satzung erlassenen Anordnungen und Auflagen zuwiderhandelt.

 § 21 (Ausnahmen und Ersetzungswirkungen)

(1) Die Stadt kann für öffentliche Anlässe (Bürgerfeste, Faschingstreiben, etc.) Sonderregelungen treffen. Insbesondere kann sie bestehende Sondernutzungen für die Dauer des öffentlichen Anlasses beschränken oder aufheben.

(2) In besonders begründeten Fällen kann die Stadt von den Regelungen nach §§ 6, 7, 8 und 9 Ausnahmen zulassen.

(3) Für die Abhaltung von Märkten gelten die speziellen Bestimmungen der Marktordnungen.

§ 22 (Gebühren)

Für erlaubte und unerlaubte Sondernutzungen werden Gebühren nach der Sondernutzungs-Gebührensatzung erhoben.

§ 23 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.11.2012 außer Kraft.

Weilheim i.OB, 01.12.2016

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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