Stand: 04.07.2023

(Der Leitfaden steht zudem als PDF-Datei im Anhang zum Herunterladen bereit)

I. Präambel

Die Stadt Weilheim i. OB hat mit dem Beitritt zur Bürgerstiftung Energiewende Oberland im Jahr 2012 das Ziel gesetzt, sich bis zum Jahr 2035 komplett selbst mit regenerativen Energien zu versorgen.

Die Neuerung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 legt fest, dass die Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Dies gilt auch für PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA). Durch PV-FFA kann in Weilheim vor Ort ein Beitrag zur Energiewende und zur Versorgungssicherheit geleistet werden. Zusätzlich können idealerweise durch PV-FFA weitere Vorteile für die Stadt, die Bürgerinnen und Bürger sowie für den Naturschutz mit positiven Effekten für die Biodiversität entstehen.

Eine gute Planung und Umsetzung von PV-FFA sind Voraussetzung für eine breite gesellschaftliche Akzeptanz. Ziel der Stadt Weilheim ist es, die Energiewende naturverträglich zu gestalten und die Weilheimer Bevölkerung so gut wie möglich einzubinden. Auch PV-FFA können im Einzelfall negative Auswirkungen haben, die zur Ablehnung des Vorhabens führen. Die gemeindlichen Entscheidungsträger haben die öffentlichen und privaten Belange gerecht abzuwägen. Es ist daher sinnvoll, seitens der Stadt eine Checkliste für Konzeption, Genehmigung, Errichtung und den Betrieb von PV-FFA zu formulieren.

Die Grünlandflächen auf Weilheimer Flur reichen theoretisch aus, um bilanziell den Gesamtstrombedarf der Stadt erzeugen zu können. Zu beachten sind jedoch viele unterschiedliche Interessen. Ein hoher Siedlungsdruck wie auch der Flächenbedarf durch die Landwirtschaft müssen bei der Identifizierung geeigneter Flächen berücksichtigt werden.

Der nachfolgend aufgestellte Leitfaden hat den Zweck, den Verantwortlichen ihre Entscheidung zu erleichtern und die Akzeptanz der Bevölkerung sowie die naturverträgliche Entwicklung von PV-FFA zu gewährleisten. Die Stadt behält sich jedoch ausdrücklich vor, im Einzelfall abweichende Entscheidungen zu treffen, da der Leitfaden nicht alle Auswirkungen eines Vorhabens vollständig erfassen kann.

II. Leitfaden

Der Leitfaden der Stadt Weilheim für die Planungs- und Umsetzung von PV-FFA unterteilt sich in folgende Punkte:

  1. Landschaftsbild und Flächennutzung
  2. Naturschutz
  3. Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung

a) Landschaftsbild und Flächennutzung

Im Idealfall sollte die Fläche für eine PV-FFA bereits eine hohe Vorbelastung und geringe naturschutzfachliche Bedeutung (z. B. Flächen mit hohem Versiegelungsgrad oder hoher Bodenverdichtung) aufweisen. Der Flächenbedarf für die komplette Deckung des Weilheimer Strombedarfs aus regenerativen und auf Weilheimer Flur beträgt laut Energienutzungsplan der Stadt mindestens 16 Hektar zusätzlich. Wie die Übersicht über die Lage aller Schutzgebiete in Weilheim in der Abbildung (im Anhang zum Herunterladen) zeigt, existieren auf Weilheimer Flur aber auch zahlreiche wertvolle und damit besonders schützenswerte Flächen. Trotz des neuen § 2 EEG 2023 bestehen Nutzungsrestriktionen, beziehungsweise gleichwertige Schutzwürdigkeit in den verschiedenen rechtsverbindlichen Schutzgebietskategorien, die bei der Abwägung und Entscheidung über die Eignung der Fläche für eine PV-FFA durch die Stadt Weilheim beachtet werden müssen. Bei der Identifizierung der geeigneten Flächen für PV-FFA soll außerdem auch den berechtigten Interessen der Landwirtschaft Rechnung getragen werden.

Die relevanten Kriterien für die grundsätzliche Eignung einer Fläche für PV-FFA im Bezug auf die Stadt Weilheim sind:

1. Die Fläche liegt nicht in einem rechtsverbindlichen Schutzgebiet (z. B. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile wie Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiete oder Vogelschutzgebiete), beziehungsweise das Schutzgebiet bleibt durch die Errichtung der Anlage in seiner Substanz unberührt und der Schutzzweck kann auch weiterhin erreicht werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann eine Befreiung erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist (§ 67 Absatz 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).

2. Die Fläche liegt nicht auf einer im Bayerischen Ökoflächenkataster zum Ausgleich und Ersatz von eingegriffen festgelegten Kompensationsflächen (§ 15 BNatSchG). 

3. Die Fläche liegt nicht in Kernzonen von Biosphärenreservaten.

4. Die Fläche liegt nicht in einem gesetzlich geschützten Biotop (§ 30 BNatSchG in Verbindung mit Artikel 23 Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) beziehungsweise es ist eine Ausnahme auf Antrag der Gemeinde nach § 30 Absatz 4 BNatSchG vor Aufstellung des Bebauungsplans möglich. Für die Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung müssen im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen des Artikel 23 Absatz 3 BayNatSchG, beziehungsweise des § 67 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vorliegen.

5. Die Fläche liegt nicht auf einem Gewässerrandstreifen oder Gewässer-Entwicklungskorridor.

6. Befindet sich die Fläche der geplanten PV-FFA im Weilheimer Moos, so müssen alle nachfolgenden Punkte erfüllt sein:

  • Die Fläche befindet sich bisher in landwirtschaftlicher / gewerblicher Nutzung.
  • PV-FFA auf Moorböden sind nur in Verbindung mit einer dauerhaften Wiedervernässung der Fläche und einem torferhaltenden Wasserstand zu genehmigen. Die Wiedervernässung ist aufgrund der damit verbundenen erheblichen Treibhausgas (THG)-Minderungspotenziale immer vorrangig.
  • Auf der Fläche werden zusätzlich Paludikulturen (z. B. Grassegge) angebaut.
  • Bei der Durchführung der Bau- und Pflegemaßnahmen der Anlage ist auf eine standortangepasste bodenschonende Durchführung (geringe Beeinträchtigung des Bodengefüges und -aufbaus) zu achten beziehungsweise muss die zusätzliche Verdichtung des Bodes verhindert werden, um einen zusätzlichen Aufstau und so eine Methanentgasung des Moorbodens zu verhindern.

7. Die geplante Fläche liegt mit ihrer Ertragskraft (Grünlandzahl) nicht deutlich über dem Landkreisdurchschnitt von 41 gemäß Anlage „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ und weist somit keinen für die landwirtschaftliche Nutzung im Sinn des § 15 Absatz 3 BNatSchG besonders
geeigneten Boden auf. Die Durchschnittswerte finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutzes als PDF-Datei.

8. Es besteht keine Flächenkonkurrenz mit landwirtschaftlich genutzten Flächen, beziehungsweise es wurde die Möglichkeit von Agri-PV-Lösungen geprüft. 

9. Die Fläche liegt nicht auf einem bereits städtebaulich oder verkehrsplanerisch überplanten Gebiet.

10. Liegt die Fläche im Bereich der Lichtenau, muss gewährleistet sein, dass die vorhandenen Entwässerungssysteme nicht beeinträchtigt werden und eine Instandhaltung durch den Wasser- und Bodenverband Lichtenau weiterhin möglich ist.

11. Eine hundertprozentige Abdeckung des Stromverbrauchs (cirka 100.000 Megawattstunden pro Jahr - MWh/a) durch regenerative Energien auf der Gemarkung Weilheim ist rechnerisch noch nicht erreicht.

b) Naturschutz

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung abzuarbeiten, in der Regel im Rahmen der Umweltprüfung, die im Sinne einer Einzelfallbewertung die spezifische Situation vor Ort bewertet. Insbesondere soll Wert auf eine angepasste Randeingrünung sowie eine naturschutzfachliche Aufwertung gelegt werden (z. B. durch Beweidung, Verwendung von autochthonem Saatgut sowie die Integration naturschutzbezogener Ausgleichsmaßnahmen wie Steinriegel, Tümpel, etc. siehe auch Abbildung 2 und 3 im Anhang). Es wird empfohlen, sich bei der Planung und Durchführung der Anlage an die aktuelle Version des Praxis-Leitfadens für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen des Landesamtes für Umwelt (LfU) zu orientieren.

Dies gilt nicht für Flächen, die durch die Installation einer Agri-PV-FFA weiterhin landwirtschaftlich nutzbar sind und sich durch die Agri-PV-FFA der ökologische Zustand nicht verschlechtert. Dennoch können auch hier Maßnahmen zur Steigerung der Biodiversität in der Bauleitplanung festgelegt werden.

PV-FFA sind stets nur im Rahmen eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und entsprechender Städtebaulicher Vereinbarung mit Rückbauverpflichtung nach Ablauf und Nutzungs- / Lebensdauer beziehungsweise Aufgabe der Anlage umzusetzen.

Für die Eingrünung der Anlage wird für eine standortgerechte Heckenpflanzung ein Mindestmaß von 3 Meter Breite im Bebauungsplan festgesetzt.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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