Blaues Lastenfahrrad auf markierten Lastenfahrradstellplatz Foto: Stadt Weilheim

Neuauflage des Förderprogramms Radverkehr für das Jahr 2024

Im Mai 2020 trat das städtische „Förderprogramm Radverkehr“ zur Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lasten- und Kinderanhängern für Fahrräder erstmals in Kraft, verbunden mit der Zielsetzung mit den zweckgebundenen Fördergeldern einen konkreten Anreiz zur Unterstützung einer nachhaltigen Mobilität und Transportmöglichkeit in Weilheim zu schaffen.

Das Förderprogramm Radverkehr sollte einen Beitrag zur Reduzierung von Autofahrten in der Stadt Weilheim leisten, eine Senkung der lokalen Kohlenstoffdioxid-Emissionen im Sinne des Klimaschutzes bewirken und den Radverkehrsanteil am gesamten Verkehrsaufkommen steigern.

Mit der Förderung von mehr als 170 neuen Mobilitätsmitteln in den Jahren 2020 bis 2022 hat sich die Stadt dieser Zielsetzung ein gutes Stück nähern können. Im Jahr 2023 wurde das Förderprogramm dann aufgrund knapper Haushaltsmittel ausgesetzt. Für das laufende Jahr 2024 gibt es jetzt wieder eine Neuauflage des Förderprogramms und hierzu stellt die Stadt Weilheim ein Fördervolumen in Höhe von insgesamt 5.000 Euro zur Verfügung.

Das „Förderprogramm Radverkehr“ bezuschusst dabei konkret die Neuanschaffung von Lastenfahrrädern (mit und ohne batterieelektrischer Tretunterstützung) mit einmalig 500 Euro und von Lasten- und Kinderanhängern für Fahrräder mit einmalig 100 Euro. Details zum Förderprogramm, zu den förderfähigen Transportmitteln und die Antragsformulare finden Sie hier.

Bei der Stabstelle Mobilität und Verkehr, Herrn Stefan Frenzl (Telefonnummer 0881 682-5200, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) kann vorab angefragt werden, ob das anzuschaffende Transportmittel grundsätzlich förderfähig im Sinne des Förderprogramms ist.

Die Stadt Weilheim erinnert daran, dass es sich beim „Förderprogramm Radverkehr“ zur Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lasten- und Kinderanhängern um eine freiwillige Leistung der Stadt handelt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen bestehe demnach nicht. Die Zuwendungsgewährung erfolgt im Rahmen haushaltsrechtlich zur Verfügung stehender Mittel und ist im Jahr 2024 auf 5.000 Euro begrenzt.

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