Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der Artikel 23, 24 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB:
Paragraf (§) 1 Trägerschaft und Rechtsform
(1) Die Stadt Weilheim i.OB betreibt Kindertageseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG)in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) als öffentliche Einrichtungen für Weilheimer Kinder.
(2) Kindertageseinrichtungen der Stadt Weilheim sind:
- Städtisches Kinderhaus Nepomuk (ehem. Städtischer Kindergarten Nepomuk und Kinderkrippe) in der Westendstraße 32
- Städtisches Kinderhaus Pfiffikus in der Andreas-Schmidtner-Straße 21
- Städtischer Kindergarten und Kinderkrippe Unterhausener Dorfspatzen in der Raistinger Straße 2
(3) Die Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung der dort aufgenommenen Kinder. Sie werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Der Besuch erfolgt freiwillig.
§ 2 Personal
(1) Die Stadt Weilheim i. OB stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen erforderliche Personal zur Verfügung.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen der Stadt wird durch den Einsatz von qualifiziertem pädagogischem Personal im Sinne der Paragrafen (§§) 15 bis 17 AVBayKiBiG gewährleistet.
§ 3 Aufgabe und Verwaltung der Kindertageseinrichtungen
(1) Die Aufgaben der Tageseinrichtungen für Kinder und die Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und Betreuung bestimmen sich nach dem BayKiBiG in seiner jeweils gültigen Fassung und den hierzu erlassenen Verordnungen. Die Grundlage der pädagogischen Arbeit bildet der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan.
(2) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Kindertageseinrichtungen obliegen der Stadtverwaltung.
(3) Die inneren Angelegenheiten der Einrichtungen (Betrieb) werden von der Leitung in Abstimmung mit der Fachberatung der Stadtverwaltung eigenverantwortlich geregelt.
§ 4 Elternbeirat
In allen Kindertageseinrichtungen der Stadt Weilheim i.OB ist ein Elternbeirat einzurichten, der in wesentlichen Angelegenheiten der Einrichtung mitwirken soll (Artikel 14 BayKiBiG).
§ 5 Anmeldung
(1) Die Anmeldung des Betreuungsbedarfes erfolgt ausschließlich über das zentrale Online-Anmeldeportal der Stadt Weilheim i. OB (KITABOARD).
(2) Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung alle erforderlichen Angaben zu machen.
§ 6 Aufnahmebedingungen, Betreuungsjahr, Betreuungsvereinbarung
(1) Die Aufnahme der Kinder erfolgt in der Regel zum Beginn eines Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August.
(2) Die Betreuungsplätze in den Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen in Weilheim wohnhaften Kindern überwiegend ab Vollendung des 1. Lebensjahres in Krippen und ab Vollendung des 3. Lebensjahres in Kindergärten offen.
(3) Im Rahmen der Aufnahme haben die Personensorgeberechtigten in einer Betreuungsvereinbarung Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der festgelegten Öffnungszeiten (§ 9 Absatz 1) jedenfalls die Kernzeit (§ 9 Absatz 2) sowie die weiteren von den Personensorgeberechtigten festgelegten Nutzungszeiten (=Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden dabei für die Kindertageseinrichtungen Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 8).
(4) Die Änderung der Buchungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung. Eine Buchungszeiterhöhung setzt zudem voraus, dass genügend Personalstunden vorhanden sind. Im Zeitraum 01.05. bis 31.08. eines Jahres ist das Zurückbuchen der Buchungszeiten nicht möglich.
(5) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Die Höchstzahl der in den Kindertageseinrichtungen aufzunehmenden Kinder ergibt sich aus der Betriebserlaubnis. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Stadt Weilheim i.OB wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
- Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden oder Schulrückläufer;
- Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
- Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;
- Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration oder aus pädagogischen Gründen der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen;
- Kinder, die ein Geschwisterkind in der Einrichtung haben.
Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.
(6) Nicht aufgenommene Kinder werden in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeit.
(7) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.
(8) Bei Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung ist durch die Personensorgeberechtigten der Nachweis der Vorsorgeuntersuchungen vorzulegen.
(9) Bei Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah eine ärztliche Beratung in Bezug
auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die Masernimpfungen bzw. eine ärztliche Bestätigung über die Masernimmunität oder eine Kontraindikation, müssen entsprechend des Alters zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. bei Aufnahme vorliegen (§ 20 Infektionsschutzgesetz -IfSG).
(10) Die Aufnahme erfolgt für die in der Stadt wohnenden Kinder unbefristet.
(11) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz nach Maßgabe des Absatzes 5 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Gastkinder
(1) In begründeten Ausnahmefällen können Kinder, die ihren Wohnsitz nicht bzw. nicht mehr in Weilheim haben, aufgenommen bzw. weiter betreut werden.
(2) Die Aufnahme und Weiterbetreuung beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr.
(3) Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Stadtgebiet benötigt wird; die betroffenen Personensorgeberechtigten sollen vorab gehört werden.
§ 8 Mindestbuchungszeit
Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder muss mindestens 20 Wochenstunden an 5 Tagen umfassen (Mindestbuchungszeit).
§ 9 Öffnungs- und Betreuungszeiten, Schließzeiten
(1) Die Öffnungs- und Schließzeiten (inklusive gesetzlicher Feiertage) der Kindertageseinrichtung werden von der Einrichtung im Einvernehmen mit der Stadt rechtzeitig festgesetzt und bekannt gegeben.
(2) Neben der Öffnungszeit wird für jede Einrichtung eine Kernzeit festgesetzt. In der Kernzeit besteht Anwesenheitspflicht für die angemeldeten Kinder, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Einrichtung gerecht werden zu können. Kann die Kernzeit ausnahmsweise nicht eingehalten werden (z. B. wegen einem Arzttermin), ist dies der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Kinder können die Einrichtung aus versicherungstechnischen Gründen nur zu ihrer gebuchten Zeit besuchen. Daher müssen sie pünktlich zum Ende der gebuchten Zeit von der Kindertageseinrichtung abgeholt werden.
(4) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Stadt bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig bekannt gegeben.
(5) Die Stadt ist berechtigt, eine Einrichtung bei Krankheit des Personals zeitweilig zu schließen, falls die Aufsicht und die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet ist, sowie nach Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden. In diesen Fällen haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz. Im Falle der Schließung nach Anordnung werden die Personensorgeberechtigten über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Schließung informiert.
§ 10 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten
(1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen, das Kind pünktlich und regelmäßig zu bringen und abzuholen. Weicht die tatsächliche monatliche Besuchszeit um mehr als zwei Stunden von der vertraglichen Buchungszeit ab, kann die Stadt Weilheim i.OB für den Folgemonat die vertragliche Buchungszeit einseitig entsprechend anpassen. Ist ein Kind am Besuch der Kindertageseinrichtung verhindert, so ist dies der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der partnerschaftlichen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Dazu finden regelmäßige Elternabende und Entwicklungsgespräche (Sprechstunden) statt.
(3) Sprechstunden finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.
(4) Die Personensorgeberechtigten sind gemäß Artikel 27 BayKiBiG (Mitteilungspflichten) verpflichtet, dem Träger folgende Daten mitzuteilen:
- Namen und Vornamen des Kindes
- Geburtsdatum des Kindes
- Geschlecht des Kindes
- Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern
- Namen, Vornamen und Anschrift der Eltern
- Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe
- Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule nach Artikel 37 Absatz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
Änderungen sind dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Mit einer Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
§ 11 Betreuung auf dem Wege, Aufsichtspflicht
(1) Die Kinder sind grundsätzlich von den Personensorgeberechtigten in die Kindertageseinrichtung zu bringen und wieder abzuholen. Jede andere Regelung bedarf einer schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten. Ist eine andere Person zur Abholung des Kindes berechtigt, so ist diese namentlich zu nennen.
(2) Die Personensorgeberechtigten stimmen zu, dass die Stadt die ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere die Aufsichtspflicht, an die Leitung der Einrichtung sowie an das pädagogische Personal überträgt, soweit dies rechtlich möglich ist. Die Beaufsichtigung der Kinder durch die Kindertageseinrichtungen erstreckt sich auf die Öffnungszeiten. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder (grundsätzlich im Gebäude oder dem Grundstück der Einrichtung, gegebenenfalls zu Veranstaltungen) und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Personensorgeberechtigten oder abholberechtigten Personen.
§ 12 Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten gilt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13 Mittagessen
Kinder, die die Kindertageseinrichtung über die Mittagszeit besuchen, nehmen grundsätzlich in der Einrichtung ein kostenpflichtiges Mittagessen ein.
§ 14 Krankheiten, Meldepflicht
Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten (vergleiche Infektionsschutzgesetz) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Bei Verdachtsfällen ist die Leitung der Einrichtung befugt, den weiteren Besuch nur nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zuzulassen. Diese Pflichten ergeben sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Personensorgeberechtigten werden bei der Anmeldung ihrer Kinder von der Leitung der Kindertageseinrichtung über ihre Pflichten nach dem IfSG belehrt.
(2) Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder verdächtig sind, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht betreten.
(3) Nach § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) können die zuständigen Behörden die Schließung der Kindertageseinrichtung anordnen.
(4) Auch ärztlich nachgewiesene Allergien müssen der Einrichtung mitgeteilt werden.
§ 15 Abwesenheit, Beendigung
(1) Jede Abwesenheit des Kindes ist der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Personensorgeberechtigten können ihr Kind mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich und unter Angabe des Grundes abmelden. Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Schluss des Betreuungsjahres in die Grundschule überwechselt. Im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August ist die Abmeldung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. bei Wegzug) möglich. Eine Abmeldung zur Unterbrechung der Beitragszahlung und spätere Wiederanmeldung ist nicht zulässig.
(3) Bei Wegzug während des Betreuungsjahres endet der Betreuungszeitraum mit Ende des Monats, in dem das Kind melderechtlich abgemeldet wird. Auf Wunsch der Eltern kann das Betreuungsverhältnis unter Beachtung des § 7 bis zum Ende des laufenden Betreuungsjahres aufrechterhalten bleiben.
(4) Die Stadt kann das Betreuungsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Schriftform beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) das Kind mehr als vier Wochen ununterbrochen unentschuldigt gefehlt hat,
b) die Personensorgeberechtigten mit der Bezahlung des Kindergartenbeitrages über 3 Monate ganz oder teilweise in Verzug geraten,
c) die Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Mahnung ihren Pflichten aus der Gebühren- und Benutzungssatzung nicht nachkommen bzw. eine Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal nicht mehr zumutbar erscheint,
d) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,
e) die von den Eltern gewünschte Besuchszeit die wirtschaftliche Führung der Einrichtung beeinträchtigt,
f) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.
Vor Beendigung sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat zu hören.
§ 16 Haftung, Versicherung
(1) Der Besuch der Kindertageseinrichtung erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
(2) Die Stadt haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 haftet die Stadt für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Stadt nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.
(4) Für Sachschäden und Diebstahl wird keine Haftung übernommen.
(5) Für die Kinder in den Kindertageseinrichtungen besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 8 a SGB VII. Danach sind die Kinder auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung, während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung und während Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung versichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Wege unverzüglich zu melden.
(6) Der Versicherungsschutz auf dem Wege zur Kindertageseinrichtung ist nur gewährleistet, wenn die Personensorgeberechtigten bzw. die zur Abholung berechtigten Personen nicht fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen (z.B. Beförderung im Kraftfahrzeug ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Rückhaltesysteme).
§ 17 Umsatzsteuerklausel
(1) Nach § 4 Nr. 23 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind entstehende Umsätze für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Kindern in der Kindertagesbetreuung steuerfrei.
(2) Sollten Leistungen oder Teile hiervon unter Anwendung des § 2 UStG in seiner jeweils neuesten Fassung steuerbar und steuerpflichtig sein, stellt die Stadt Weilheim i.OB gesetzliche Umsatzsteuer (nachträglich) in Rechnung.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten in Weilheim i.OB vom 18.03.2016 außer Kraft.
Weilheim i.OB, den 17.05.2022
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
1. Bürgermeister