• Satzung beschlossen durch den Stadtrat am 05.05.2022
  • Änderungssatzung beschlossen durch den Stadtrat am 25.01.2024; geändert wurde Paragraf (§) 3 „Gebührenhöhe“

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund erlässt aufgrund Artikel 23 und 24 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB:

§ 1 Geltungsbereich und Gebührenerhebung

(1) Diese Satzung gilt für alle Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Stadt Weilheim i.OB als öffentliche Einrichtungen.

(2) Die Stadt Weilheim i.OB erhebt für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

  1. die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,
  2. diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung.

(2) Die monatliche Gebühr für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Dorfspatzen Unterhausen beträgt für alle Kinder

a) in der Kinderkrippe:

  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 3 bis einschließlich 4 Stunden ab 01.09.2022 215 Euro, ab 01.09.2023 225 Euro, ab 01.03.2024 266 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 4 bis einschließlich 5 Stunden ab 01.09.2022 237 Euro, ab 01.09.2023 248 Euro, ab 01.03.2024 293 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 5 bis einschließlich 6 Stunden ab 01.09.2022 259 Euro, ab 01.09.2023 271 Euro, ab 01.03.2024 320 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 6 bis einschließlich 7 Stunden ab 01.09.2022 281 Euro, ab 01.09.2023 294 Euro, ab 01.03.2024 347 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 7 bis einschließlich 8 Stunden ab 01.09.2022 303 Euro, ab 01.09.2023 317 Euro, ab 01.03.2024 374 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 8 bis einschließlich 9 Stunden ab 01.09.2022 325 Euro, ab 01.09.2023 340 Euro, ab 01.03.2024 401 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 9 bis einschließlich 10 Stunden ab 01.09.2022 347 Euro, ab 01.09.2023 363 Euro, ab 01.03.2024 428 Euro

b) im Kindergarten:

  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 3 bis einschließlich 4 Stunden ab 01.09.2022 115 Euro, ab 01.09.2023 125 Euro, ab 01.03.2024 166 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 4 bis einschließlich 5 Stunden ab 01.09.2022 127 Euro, ab 01.09.2023 138 Euro, ab 01.03.2024 183 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 5 bis einschließlich 6 Stunden ab 01.09.2022 139 Euro, ab 01.09.2023 151 Euro, ab 01.03.2024 200 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 6 bis einschließlich 7 Stunden ab 01.09.2022 151 Euro, ab 01.09.2023 164 Euro, ab 01.03.2024 217 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 7 bis einschließlich 8 Stunden ab 01.09.2022 163 Euro, ab 01.09.2023 177 Euro, ab 01.03.2024 234 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 8 bis einschließlich 9 Stunden ab 01.09.2022 175 Euro, ab 01.09.2023 190 Euro, ab 01.03.2024 251 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 9 bis einschließlich 10 Stunden ab 01.09.2022 187 Euro, ab 01.09.2023 203 Euro, ab 01.03.2024 268 Euro

Der Absatz 3 der bisherigen Fassung "(3) Zusätzlich wird ein monatliches Getränkegeld in Höhe von 3,00 Euro erhoben." wurde gestrichen. Absatz 4 wurde zu Absatz 3.

(3) Die Kosten für die Inanspruchnahme von Mittagessen (Verpflegungsbeitrag) sind in den Gebühren nach Absatz 2 nicht enthalten. Der Verpflegungsbeitrag wird je nach Inanspruchnahme durch die Einrichtung oder mittels Buchungs- und Abrechnungsportal (z.B. kitafino) abgerechnet. Der Verpflegungskostenbeitrag je Essen beträgt 3,50 Euro, ab 01.09.2024 beträgt er 4,05 Euro.

Es ergeben sich folgende Monatsbeträge: 

  • 1 Essen pro Woche 14 Euro, ab 01.09.2024 16,20 Euro
  • 2 Essen pro Woche 28 Euro, ab 01.09.2024 32,40 Euro
  • 3 Essen pro Woche 42 Euro, ab 01.09.2024 48,60 Euro
  • 4 Essen pro Woche 56 Euro, ab 01.09.2024 64,80 Euro
  • 5 Essen pro Woche 70 Euro, ab 01.09.2024 81,00 Euro

§ 4 Ermäßigung

Die Gebühr nach § 3 Absatz 2 ermäßigt sich entsprechend der zusätzlichen staatlichen Leistungen, die der Staat zur Entlastung der Familien gemäß Artikel 23 Absatz 3 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gewährt.

§ 5 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und endet mit einer form- und fristgerechten Abmeldung gemäß der Benutzungssatzung. Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Schluss des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt.

(2) Eine vorübergehende Abwesenheit des Kindes (z.B. bei Krankheit oder Teilnahme an einer Urlaubsreise der Eltern) lässt die Gebührenpflicht unberührt. Gleiches gilt bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung auf überörtliche Anordnung zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten sowie während der festgesetzten Schließtage, an Feiertagen und an Verfügungs- und Teamtagen.

(3) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat nicht besuchen kann, kann die Gebühr auf Antrag erstattet werden.

(4) Bei Neuaufnahme oder Abmeldung eines Kindes während des Monats sind die Gebühren nach § 3 dieser Satzung für den vollen Monat zu entrichten. Ein Wechsel der Platzart oder der Buchungszeit wirkt zum Ersten des Monats, in dem er erfolgt.

§ 6 Fälligkeit und Zahlung 

(1) Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Für die Benutzung der Einrichtung werden je Betreuungsjahr 12 Monatsbeiträge erhoben. Die Gebühr wird jeweils zum 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig (Stadtkasse).

(2) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Weilheim i.OB eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Angabe der Finanzadresse bei Geldinstituten oder bei der Stadtkasse einzuzahlen. Barzahlung in der Einrichtung ist nicht möglich.

§ 7 Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, maßgebliche Veränderungen unverzüglich der Leitung der Einrichtung zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 8 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB vom 28.09.2007 in der zuletzt gültigen Fassung vom 24.03.2021 außer Kraft. Die Änderungsatzung vom 30.01.2024 zu § 3 der Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 3 Absatz 3 (Verpflegungsbeitrag) ab 01.09.2024 in Kraft.

Weilheim, 30.01.2024

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Kontakt

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