• Satzung beschlossen durch den Stadtrat am 05.05.2022
  • Erste Änderungssatzung beschlossen durch den Stadtrat am 25.01.2024; geändert wurde Paragraf (§) 3 „Gebührenhöhe“
  • Zweite Änderungssatzung beschlossen durch den Stadtrat am 10.04.2025; geändert wurde § 3 „Gebührenhöhe“

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund erlässt aufgrund Artikel 23 und 24 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB:

1 Geltungsbereich und Gebührenerhebung

(1) Diese Satzung gilt für alle Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Stadt Weilheim i.OB als öffentliche Einrichtungen.

(2) Die Stadt Weilheim i.OB erhebt für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

  1. die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,
  2. diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung.

(2) Die monatliche Gebühr für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Dorfspatzen Unterhausen beträgt für alle Kinder

a) in der Kinderkrippe:

  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 3 bis einschließlich 4 Stunden ab 01.09.2025 285 Euro, ab 01.09.2026 300 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 4 bis einschließlich 5 Stunden ab 01.09.2025 315 Euro, ab 01.09.2026 330 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 5 bis einschließlich 6 Stunden ab 01.09.2025 345 Euro, ab 01.09.2026 360 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 6 bis einschließlich 7 Stunden ab 01.09.2025 375 Euro, ab 01.09.2026 390 Euro 
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 7 bis einschließlich 8 Stunden ab 01.09.2025 405 Euro, ab 01.09.2026 420 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 8 bis einschließlich 9 Stunden ab 01.09.2025 435 Euro, ab 01.09.2026 450 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 9 bis einschließlich 10 Stunden ab 01.09.2025 465 Euro, ab 01.09.2026 480 Euro

b) im Kindergarten:

  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 3 bis einschließlich 4 Stunden ab 01.09.2025 185 Euro, ab 01.09.2026 200 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 4 bis einschließlich 5 Stunden ab 01.09.2025 205 Euro, ab 01.09.2026 220 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 5 bis einschließlich 6 Stunden ab 01.09.2025 225 Euro, ab 01.09.2026 240 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 6 bis einschließlich 7 Stunden ab 01.09.2025 245 Euro, ab 01.09.2026 260 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 7 bis einschließlich 8 Stunden ab 01.09.2025 265 Euro, ab 01.09.2026 280 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 8 bis einschließlich 9 Stunden ab 01.09.2025 285 Euro, ab 01.09.2026 300 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 9 bis einschließlich 10 Stunden ab 01.09.2025 305 Euro, ab 01.09.2026 320 Euro

(3) Die Kosten für die Inanspruchnahme von Mittagessen (Verpflegungsbeitrag) sind in den Gebühren nach Absatz 2 nicht enthalten. Der Verpflegungsbeitrag wird je nach Inanspruchnahme durch die Einrichtung oder mittels Buchungs- und Abrechnungsportal (zum Beispiel kitafino) abgerechnet. Der Verpflegungskostenbeitrag je Essen beträgt ab 01.09.2025 4,25 Euro.

Es ergeben sich folgende Monatsbeträge: 

  • 1 Essen pro Woche 17 Euro
  • 2 Essen pro Woche 34 Euro
  • 3 Essen pro Woche 51 Euro
  • 4 Essen pro Woche 68 Euro
  • 5 Essen pro Woche 85 Euro

§ 4 Ermäßigung

Die Gebühr nach § 3 Absatz 2 ermäßigt sich entsprechend der zusätzlichen staatlichen Leistungen, die der Staat zur Entlastung der Familien gemäß Artikel 23 Absatz 3 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gewährt.

§ 5 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und endet mit einer form- und fristgerechten Abmeldung gemäß der Benutzungssatzung. Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Schluss des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt.

(2) Eine vorübergehende Abwesenheit des Kindes (zum Beispiel bei Krankheit oder Teilnahme an einer Urlaubsreise der Eltern) lässt die Gebührenpflicht unberührt. Gleiches gilt bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung auf überörtliche Anordnung zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten sowie während der festgesetzten Schließtage, an Feiertagen und an Verfügungs- und Teamtagen.

(3) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat nicht besuchen kann, kann die Gebühr auf Antrag erstattet werden.

(4) Bei Neuaufnahme oder Abmeldung eines Kindes während des Monats sind die Gebühren nach § 3 dieser Satzung für den vollen Monat zu entrichten. Ein Wechsel der Platzart oder der Buchungszeit wirkt zum Ersten des Monats, in dem er erfolgt.

§ 6 Fälligkeit und Zahlung 

(1) Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Für die Benutzung der Einrichtung werden je Betreuungsjahr 12 Monatsbeiträge erhoben. Die Gebühr wird jeweils zum 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig (Stadtkasse).

(2) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Weilheim i.OB eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Angabe der Finanzadresse bei Geldinstituten oder bei der Stadtkasse einzuzahlen. Barzahlung in der Einrichtung ist nicht möglich.

§ 7 Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, maßgebliche Veränderungen unverzüglich der Leitung der Einrichtung zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 8 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB vom 28.09.2007 in der zuletzt gültigen Fassung vom 24.03.2021 außer Kraft. Die Änderungsatzung vom 30.01.2024 zu § 3 der Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 3 Absatz 3 (Verpflegungsbeitrag) ab 01.09.2024 in Kraft. Die zweite Änderungsatzung vom 16.04.2025 zu § 3 der Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.

Weilheim, 16.04.2025

Markus Loth
Erster Bürgermeister