Allgemeine Informationen - Stadtbauamt
Sie finden hier weitere Informationen zum Thema Bauleitplanung.
Einfacher Bebauungsplan für das "Stadtgebiet Weilheim i.OB" - Rechtskraft
Das Stadtbauamt informiert, dass mit öffentlicher Bekanntnmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt vom 29.04.2026 der einfache Bebauungsplan "Stadtgebiet Weilheim i.OB" in der Fassung vom 02.03.2026 in Kraft getreten ist.
Der Bebauungsplan ist damit rechtsverbindlich.
Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29.04.2026 (digital unter www.weilheim.de) wird hingewiesen.
Bodenrichtwertliste zum Stand 01.01.2026
Der Gutachterausschuss hat gemäß §§ 196 Abs. 3 Satz 1, 199 Abs. 2 Nr.4 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 12 Abs. 2 der Gutachterausschussverordnung (BayGaV) die Bodenrichtwerte für den Landkreis Weilheim – Schongau zum Stichtag 01.01.2026 ermittelt und festgesetzt. Es liegen Bodenrichtwerte für baureifes Land aufgeteilt in Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen und gewerblich genutzte Flächen vor. Des Weiteren gibt es eine Bodenrichtwertliste für landwirtschaftliche Grundstücke sowie Moor, Streuwiese und Waldboden.
Das Erscheinen der neuen Bodenrichtwertliste für die Stadt Weilheim i.OB wird hiermit im Zeitraum vom 06.05.2026 mit 08.06.2026 öffentlich bekannt gemacht.
Ergänzende Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten sind auf der Internetseite des Landratsamtes Weilheim-Schongau unter
https://www.weilheim-schongau.de/buergerservice/formulare-und-merkblaetter/?filter=G&kpage=4 einsehbar.
Auskünfte über Bodenrichtwerte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Amtsgebäude des Landratsamtes in 82362 Weilheim i.OB, Pütrichstraße 8, zu den Geschäftszeiten der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.
Es wird gebeten, telefonisch unter Tel. 0881/681–0 einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Richtwertliste zu vereinbaren.
Für Auskünfte über Bodenrichtwerte gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BayGaV.
Schriftliche Auskünfte sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Landratsamt Weilheim-Schongau, Pütrichstraße 8, 82362 Weilheim i.OB, per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder im Internet unter www.boris-bayern.de erhältlich bzw. können verlangt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Auskünfte über Bodenrichtwerte grundsätzlich kostenpflichtig sind.
Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 05.05.2026 (digital unter www.weilheim.de) wird im Übrigen hingewiesen.
Wichtige Informationen der Stadt Weilheim i.OB zum Umgang mit Niederschlagswasser im baurechtlichen Verfahren
Bedingt durch die immer stärker werdenden Niederschläge, kombiniert mit einem teilweise hohen Versiegelungsgrad unserer Baudichte, wird die Stadt Weilheim i.OB in Zukunft wieder mehr Augenmerk auf die Niederschlagswasserbeseitigung bei Bauvorhaben richten.
Daher haben Bauherren und Planer künftig im Rahmen der Prüfung der ordnungsgemäßen Erschließung zu allen Bauvorhaben ein Formblatt zur Niederschlagswasserbeseitigung im Vorfeld ihrer Planungen ausgefüllt beim Stadtbauamt einzureichen.
Weilheimer Charta für nachhaltigen Wohnungsbau
Die Stadt Weilheim i.OB hat seit dem Frühjahr 2020 an einem Leitfaden für die künftige nachhaltige Stadtentwicklung von Weilheim gearbeitet. Neben dem bereits bestehenden und im Jahr 2017 aktualisierten „Leitbild Weilheim“ sowie dem „Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept – kurz ISEK“ hatte die Stadt auf Grund mehrerer größerer städtebaulicher Anfragen beschlossen, gewisse einheitliche Vorgaben für die künftige klimagerechte Wohnbauentwicklung zu erarbeiten und den Investoren an die Hand zu geben.
Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren
In Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches erhebt und verarbeitet die Stadt Weilheim i.OB - Stadtbauamt - unter anderem auch personenbezogene Daten.
Die Stadt Weilheim i.OB ist verpflichtet, auf die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Bauleitplanverfahren hinzuweisen.
Bebauungsplanverfahren
Für die Aufstellung von Bebauungsplänen besteht ebenso wenig ein Rechtsanspruch, wie auf bestimmte Inhalte eines solchen Plans.
