In seinen Sitzungen am 20.02.2024 und 12.03.2024 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Östlich des Prälatenweges II“ in der Gemarkung Weilheim zu ändern.

Mit dieser 6. vereinfachten Änderung wird für die Baugebiete (Planbereiche) WA 3b, WA 4 und WA 6 neben der bislang zugelassenen Bauweise „Einzelhaus“ nun auch die Bauweise „Doppelhaus“ zugelassen. Im Übrigen verbleibt es bei den Festsetzungen des Bebauungsplanes in der jeweils rechtsverbindlichen Fassung.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wurde nach den Vorschriften des § 13 BauGB durchgeführt. Der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes lag in der Fassung der Planung vom 15.03.2024 mit Begründung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnte auch digital über das Internet eingesehen werden.

Nach Behandlung und Abwägung aller im Änderungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen hat der Bauausschuss am 11.06.2024 die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Östlich des Prälatenweges II“ in der Fassung der Planung vom 15.03.2024 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Östlich des Prälatenweges II“ in der Fassung der Planung vom 15.03.2024 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan ist mit Begründung im Anhang beigefügt. Die Planungsunterlagen können auch bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
      bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
     über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 14 vom 24.06.2024 wird im Übrigen hingewiesen.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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