In seiner Sitzung am 11.02.2025 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplans für das Gebiet „Südendstraße / Trifthofstraße / Bahnlinie München - GAP“ zu ändern. Für die Grundstücke bzw. Teilflächen (-TF) der Grundstücke Fl.Nrn. 1055-TF, 1057/1, 1057/6 bis /10, 1057/22 bis /41, 1057/77 bis /81, 1057/96 bis /100, 1057/102, 1058, 1085/16-TF und 1086/2-TF, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan dargestellt.

Es wird die Möglichkeit geschaffen, durch Anhebung des Dachstuhles zusätzlichen Wohnraum in den Wohngebäuden zu schaffen. Weitere Möglichkeiten zum Umbau der Gebäude werden zusätzlich festgesetzt. und durch Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (hier: Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO) ergänzt. Hierdurch wird der Bebauungsplan bauplanungsrechtlich zu einem qualifizierten Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB.

Gleichzeitig mit dieser Änderung wird entsprechend dem diesbezüglichen Beschluss des Bauausschusses vom 08.10.2024 eine Neustrukturierung des bisherigen Bebauungsplanes durchgeführt. Der Bebauungsplan erhält für seinen Geltungsbereich die Bezeichnung „Trifthofsiedlung II“ und ersetzt für seinen Geltungsbereich alle früheren Fassungen des Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.

Nach Durchführung des gebotenen Verfahrens befasste sich der Bauausschuss zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 14.04.2026 mit den vorgetragenen Einwendungen und Anregungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich keine Anpassungen gegenüber der ausgelegenen Fassung der Planungsunterlagen.

Ebenfalls in seiner öffentlichen Sitzung am 14.04.2026 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan „Trifthofsiedlung II“ in der Fassung vom 18.02.2026 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 05.05.2026.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Trifthofsiedlung II“ in der Fassung vom 18.02.2026 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Im Bebauungsplan oder den anhängenden Unterlagen genannte DIN-Normen und andere Regelwerke können ebenso bei der Stadt Weilheim i.OB eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
      bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
     über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 05.05.2026 (digital unter www.weilheim.de) wird im Übrigen hingewiesen.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.