Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.10.2024 beschlossen, den Bebauungsplan „Östlich des Prälatenweges II“ für die Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 1360/7 und 1360/11, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Mit dieser 8. vereinfachten Änderung werden auf den genannten Grundstücken die dort festgesetzten Baugrenzen und Baulinien so verschoben, dass eine flächensymmetrische Bebauung der Grundstücke mit einem Doppelhaus möglich ist. Im Übrigen verbleibt es bei den Festsetzungen des Bebauungsplanes in der jeweils rechtsverbindlichen Fassung.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wurde nach den Vorschriften des Paragrafen (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Durch die Änderung und Erweiterung werden keine Vorhaben mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgütern. Von einer Umweltprüfung wurde daher abgesehen.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung lag zuletzt in der Fassung der Planung vom 09.07.2025 mit Begründung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnte auch digital über das Internet eingesehen werden.

Nach Durchführung des gebotenen Verfahrens befasste sich der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 14.10.2025 mit den vorgetragenen Einwendungen und Anregungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich keine Änderungen gegenüber der ausgelegenen Fassung der Planungsunterlagen.

Ebenfalls in seiner öffentlichen Sitzung am 14.10.2025 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, die 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Östlich des Prälatenweges II“ in der Fassung vom 09.07.2025 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Östlich des Prälatenweges II“ in der Fassung vom 09.07.2025 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter oder unter eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 05.11.2025 (digital unter www.weilheim.de) wird im Übrigen hingewiesen.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.