In seiner Sitzung am 20.02.2024 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Obere Stadt IIIb“ für die Zulassung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 776/2, Gemarkung Weilheim, zu ändern.

Der Geltungsbereich der Änderung ist in der beigefügten Planung dargestellt.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wurde nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes lag zuletzt in der Fassung der Planung vom 16.09.2025 mit Begründung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnte auch digital über das Internet eingesehen werden.

Nach Behandlung und Abwägung aller im Änderungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen hat der Bauausschuss am 02.12.2025 diese 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Obere Stadt IIIb“ in der Fassung der Planung vom 16.09.2025 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 22.12.2025.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Obere Stadt IIIb“ in der Fassung der Planung vom 16.09.2025 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 22.12.2025 (digital unter www.weilheim.de) wird im Übrigen hingewiesen.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.