In seiner Sitzung am 15.07.2025 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „In der Au“ zu ändern. Es wurde beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes um die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke (-TF) Fl.Nrn. 1009, 1014 und 1014/55-TF, Gemarkung Weilheim, zu erweitern und dort Flächen für Wohnbebauung in Anlehnung an die Bebauungsstruktur im bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie Verkehrs-, Parkplatz- und Grünflächen festzusetzen. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan dargestellt.

Diese 29. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes wird nach §§ 13a und 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Nach Durchführung des gebotenen Verfahrens befasste sich der Bauausschuss zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 21.07.2026 mit den vorgetragenen Einwendungen und Anregungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich lediglich redaktionelle Anpassungen gegenüber der ausgelegenen Fassung der Planungsunterlagen.

Ebenfalls in seiner öffentlichen Sitzung am 21.07.2026 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB die 29. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „In der Au“ in der redaktionell im Sinne der Abwägung zu überarbeitenden Fassung vom 08.05.2026 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfrolgt im Amtsblatt vom 20.08.2026.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 29. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „In der Au“ in der redaktionell überarbeiteten Fassung vom 21.07.2026 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de im Bereich „Bauleitplanung“ oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Im Bebauungsplan oder den anhängenden Unterlagen genannte DIN-Normen und andere Regelwerke können ebenso bei der Stadt Weilheim i.OB eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
      bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
     über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 20.08.2026 wird im Übrigen hingewiesen.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.