In seiner Sitzung am 20.06.2024 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB für den Bereich „Bärenmühlweg“ einen Bebauungsplan nach den Vorschriften der Paragrafen (§§) 1, 1a und 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und erließ gleichzeitig dazu zur Sicherung der Planungshoheit eine Veränderungssperre. Beides wurde im Amtsblatt am 24.06.2024 bekannt gegeben.
Zwischenzeitlich liegt hierzu der ausgearbeitete Bebauungsplan vor, dem der Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.05.2025 zugestimmt hat. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach Paragraf (§ )13a BauGB aufgestellt. Von einem Umweltbericht wird daher abgesehen. Der aktuell gültige Flächennutzungsplan der Stadt Weilheim i.OB stellt die Flächen nördlich des Bärenmühlweges als „Wohnbaufläche“; südlich als „Mischgebiet“ dar. Ziel der Bauleitplanung ist eine städtebaulich geordnete und maßvolle Nachverdichtung des bestehenden Baugebiets am Bärenmühlweg.
Die Planung und die zugehörige Begründung liegen nun zur Einsichtnahme in der Zeit vom 23.07.2025 mit 05.09.2025 öffentlich aus.
Die Planungsunterlagen können im genannten Zeitraum während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, sowie digital unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB bestehende Möglichkeit zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder über E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.
Der Öffentlichkeit, insbesondere den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 05.09.2025 gegeben. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Sollte bis zum genannten Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 21.07.2025 wird im Übrigen hingewiesen.