In seiner Sitzung am 20.06.2024 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Bärenmühlweg“. Der Geltungsbereich der Änderung ist im beigefügten Lageplan dargestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes lag zuletzt in der Fassung der Planung vom 23.10.2025 mit Begründung und weiteren Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnte auch digital über das Internet eingesehen werden.
Nach Durchführung des gebotenen Verfahrens befasste sich der Stadtrat zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 23.04.2026 mit den vorgetragenen Einwendungen und Anregungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich lediglich geringe redaktionelle Anpassungen gegenüber der ausgelegenen Fassung der Planungsunterlagen.
Ebenfalls in seiner öffentlichen Sitzung am 23.04.2026 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan „Bärenmühlweg“ in der sich redaktionell ergebenden Fassung vom 23.04.2026 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Bärenmühlweg“ in der Fassung vom 23.04.2026 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan kann mit Begründung und allen Unterlagen bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Ebenso stehen mögliche genannte DIN-Normen zur Einsichtnahme bereit. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.
Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:
Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 20.05.2026 wird im Übrigen hingewiesen.
