Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat nach Vorberatung durch den zuständigen Bauausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 15.05.2025 beschlossen, für den Bereich um die bestehende Bebauung auf den Grundstücken bzw. Teilflächen (-TF) der Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 4493-TF, 4494/1, 4494/3-TF, 4494/4-TF, 4495/1-TF, 4495/2-TF, 4495/3-TF, 4495/4-TF, 4495/5, 4549/1-TF sowie 4488-TF (Teilfläche der Erschließungsstraße „Am Hahnenbühel“), Gemarkung Weilheim, eine Außenbereichssatzung zur Regelung künftiger Bebauungen aufzustellen. Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist in beigefügtem Lageplan dargestellt.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

Nach Paragraf (§) 35 Absatz 6 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) sind für die Aufstellung der Außenbereichssatzung die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung aus dem sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB anzuwenden.

Im Rahmen der gebotenen Beteiligung der Öffentlichkeit werden die mit Beschluss vom 23.10.2025 gebilligten Planungsunterlagen für die Außenbereichssatzung „Tankenrain Nord“ sowie die Begründung dazu jeweils in der Entwurfsfassung vom 23.10.2025 in der Zeit

vom 24.11.2025 mit 05.01.2026

zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Die Satzungsunterlagen können in genannten Zeitraum während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, sowie digital im Anhang bzw. unter www.bauleitplanung.bayer.de eingesehen werden. Für die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (neu) bestehende Möglichkeit zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder über E-Mail unter gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Der Öffentlichkeit, insbesondere den Eigentümern von Grundstücken im Stadtgebiet der Stadt Weilheim i.OB, wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 05.01.2026 gegeben.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Sollte bis zum genannten Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können.

Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 20.11.2025 (digital unter www.weilheim.de) wird im Übrigen hingewiesen.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.