Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat nach Vorberatung durch den zuständigen Bauausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 15.05.2025 beschlossen, für den Bereich um die bestehende Bebauung auf den Grundstücken bzw. Teilflächen (-TF) der Grundstücke Fl.Nrn. 4493-TF, 4494/1, 4494/3-TF, 4494/4-TF, 4495/1-TF, 4495/2-TF, 4495/3-TF, 4495/4, 4495/5, 4549/1-TF sowie 4488-TF (Teilfläche der Erschließungsstraße „Am Hahnenbühel“), Gemarkung Weilheim, eine Außenbereichssatzung zur Regelung künftiger Bebauungen aufzustellen. Der Geltungsbereich ist in beigefügtem Lageplan dargestellt.
Das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung wurde gemäß § 35 Absatz 6 Satz 5 BauGB nach den Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung aus dem sog. vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB durchgeführt.
Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachte Einwendungen wurde zuletzt in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 09.07.2026 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen zur zuletzt ausgelegten Fassung der Satzung. Ebenfalls in der Sitzung am 09.07.2026 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Außenbereichssatzung „Am Hahnenbühel“ in der redaktionell geänderten Fassung vom 09.07.2026 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt im Amtsblatt vom 20.08.2026.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Außenbereichssatzung „Am Hahnenbühel“ in der Fassung vom 09.07.2026 samt Begründung rechtsverbindlich.
Die Außenbereichssatzung kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de im Bereich „Bauleitplanung“ oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.
In der Satzungsunterlagen genannte DIN-Normen und andere Regelwerke können ebenso bei der Stadt Weilheim i.OB eingesehen werden.
Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:
Sind durch die Außenbereichssatzung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 20.08.2026 (digital unter www.weilheim.de) wird im Übrigen hingewiesen.
