Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 23.03.2023 eine 30. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 29.02.2012 für den Bereich „Berufsbildungszentrum Narbonner Ring“ beschlossen. Auf den bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nördlich des Narbonner Ring zwischen Kranlöchl und Dietlhofer Seeweg, soll künftig ein neues Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer für München und Oberbayern entstehen.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Änderungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen. Der Stadtrat hat die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 26.09.2024 samt Begründung in seiner Sitzung am 26.09.2024 festgestellt. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat die Änderung mit Bescheid vom 29.10.2024, Az. 6100.02; Sg. 40 Nr. 298, ohne Einschränkung genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Berufsbildungszentrum Narbonner Ring“ verbindlich.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Begründung dazu können nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Tel. 0881 / 682-4201 oder 4200 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, sowie digital unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB eine Verletzung von den in § 214 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.