Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 23.03.2023 eine 30. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 29.02.2012 für den Bereich „Berufsbildungszentrum Narbonner Ring“ gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der Planung wurde in der Sitzung am 28.09.2023 zugestimmt. Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Im Änderungsbereich soll an Stelle der bislang dargestellten Fläche für landwirtschaftliche Nutzung eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Berufsbildungszentrum Narbonner Ring“ ausgewiesen werden.

Vom Geltungsbereich erfasst sind die im beiliegend abgedruckten Auszug aus dem Änderungsplan schwarz umrandet dargestellten Grundstücke Fl.Nr. 2321/3, 2321/4, 2321/5, 2322, 2323 und 2323/2, Gemarkung Weilheim i.OB, mit einer Fläche von ca. 3,63 ha.

Der technische Planentwurf sowie die Begründung und Umweltbericht für diese Änderung liegen in der Fassung vom 01.08.2023 vor.

Es liegen die sich aus der Begründung zur Änderungsplanung und dem Umweltbericht ergebenden umweltbezogenen Informationen zu den Schutzgütern „Boden“ in Bezug auf Versiegelung und Bodenschutz, „Wasser“ in Bezug auf Grundwasserqualität, Versickerung und Niederschlagswasser, „Luft“ in Bezug auf die Frischluftproduktion, „Klima“ in Bezug auf Klimaneutralität, „Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt“ in Bezug auf Artenvielfalt und Lebensräume, „Landschaft“ in Bezug auf Fernwirkung, „Mensch“ in Bezug auf Erholungsflächen sowie „Kultur-/Sachgüter“ in Bezug auf Belange des Denkmalschutzes vor.

Der Änderungsplan wird mit Begründung und ergänzenden Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Die Planungsunterlagen können in der Zeit vom 15.12.2023 mit 02.02.2024 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder über E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Der Öffentlichkeit und den Fachbehörden wird hiermit gemäß §§ 3 und 4 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 02.02.2024 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Änderungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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